Latife muss in Haft

Vor wenigen Tagen kam der knappe Bescheid des Bundes­ge­richts­hofs (BGH): Die von ihren Anwälten gut begrün­dete Revision zum Haftur­teil vom 16. Februar 2017 wurde zurück­ge­wiesen. Damit steht jetzt fest, dass Latife die angesichts der Vorwürfe ungeheu­er­liche Haftstrafe von drei Jahren und drei Monaten wohl antreten muss. Unsere Freundin und Gefährtin, mit der wir u.a. gemeinsam Gezi-Solida­ri­täts­demos und Gedenk­de­mons­tra­tionen zum Solinger Brand­an­schlag organi­siert haben, wird uns im alltäg­li­chen Struggle fehlen. Wir wissen aber, dass sie auch im Knast weiter­ma­chen wird. Wir werden sie mit der Situa­tion nicht alleine lassen.

Gleich­zeitig möchten wir anhand ihres Falls aber auch zeigen, in welcher Geschwin­dig­keit und mit welcher Härte die Repres­sion gegen politi­sche Aktivist*innen in Deutsch­land verschärft wird : Es sind eben nicht nur die geplanten neuen Polizei­ge­setze. Das, was Latife wider­fahren ist, hätte jede und jeden von uns trefen können. Wir dokumen­tieren hier die Presse­mit­tei­lung ihrer Rechts­an­wälte und der „Freunde und Freun­dinnen Latifes“ zur Ableh­nung des Revisi­ons­an­trags.

 

Presse­mit­tei­lung der Anwälte und Freun­dinnen und Freunde Latife Cenan-Adigüzel
Zur Ableh­nung des Revisi­ons­an­trags durch den Bundes­ge­richtshof (BGH)

Essen, Remscheid, Wuppertal, den 18. Juni 2018

BGH bestä­tigt Urteil gegen Latife Cenan-Adigüzel :
Schwerer Angriff auf demokra­ti­sche Rechte und Grund­frei­heiten

Vor ziemlich genau sechzehn Monaten, am 16.2.2017, wurde im Paragraph 129 a/b-Verfahren gegen unsere Mandantin und Freundin Latife Cenan-Adigüzel ein aus unserer Sicht skanda­löses Urteil seitens des Staats­schutz­se­nats des Oberlan­des­ge­richts Düssel­dorf (Akten­zei­chen : III – 5 StS 1/15 – OLG Düssel­dorf) wegen angeb­li­cher „Mitglied­schaft“ in einer „auslän­di­schen terro­ris­ti­schen Verei­ni­gung“ (gemeint ist die türki­sche DHKP-C /Revolutionäre Volks­be­frei­ungs­partei-Front) gefällt. In dem mehr als andert­halb Jahre dauernden Verfahren war der Haftbe­fehl nach einigen Monaten außer Vollzug gesetzt worden. Latife wurde zu drei Jahren und drei Monaten Haft verur­teilt. Über ein Jahr später hat der BGH nun die von uns einge­legte Revision verworfen. (Akten­zei­chen : BGH 3 StR 661/17) Das existenz­be­dro­hende Haftur­teil gegen die seit Jahren antifa­schis­tisch, antiras­sis­tisch und migra­ti­ons­po­li­tisch aktive Mutter zweier Töchter und Alten­be­treuerin aus Wuppertal hat somit jetzt Rechts­kraft und eine baldige Ladung zum Haftan­tritt ist zu erwarten.

Nachdem der BGH das Urteil des OLG Düssel­dorf bestä­tigt hat, kommt der Ausdeh­nung der Krimi­na­li­sie­rung und Diskri­mi­nie­rung progres­siver, antifa­schis­ti­scher und revolu­tio­närer Personen und Organi­sa­tionen auch eine Signal­wir­kung zu – sie reiht sich in die zu beobach­tende Rechts­ent­wick­lung in Deutsch­land ein. Mit dem Urteil erfolgt eine Erwei­te­rung des Verbots der DHKP-C und deren Krimi­na­li­sie­rung als sogenannte „terro­ris­ti­sche Organi­sa­tion im Ausland“ auf die migran­ti­sche Organi­sa­tion „Anato­li­sche Födera­tion“. Damit soll eine selbst­or­ga­ni­sierte migran­ti­sche Verei­ni­gung getroffen werden, die insbe­son­dere gegen Rassismus und für gleiche Rechte für Migranten in Deutsch­land tätig ist, die Solida­rität mit dem Wider­stand in der Türkei gegen die dortigen repres­siven Regime, wie aktuell das Erdogan-Regime, entwi­ckelt und ausge­prägt antifa­schis­tisch tätig ist. Es ist kein Zufall, dass Latife und die „Anato­li­sche Födera­tion“ bereits 2006 auf den rechts­ra­di­kalen Hinter­grund und eine Verstri­ckung von Teilen der deutschen Polizei und Verfas­sungs­schutz­ämter bei den Morden des „NSU“ hinwiesen – fünf Jahre vor dessen Selbstent­tar­nung.

Fragwürdig konstru­ierte „Mitglied­schaft“ illega­li­siert politi­sches Handeln

Im Hinblick auf das Urteil ist der von uns in der damaligen Presse­mit­tei­lung gemachten Aussage auch heute wenig hinzu­zu­fügen : Das Urteil gegen Latife ist juris­tisch wie mensch­lich vollkommen inakzep­tabel. Unsere Mandantin war – wie im Verfahren bewiesen wurde – in demokra­ti­scher Wahl mit knapper Mehrheit zur Vorsit­zenden der „Anato­li­schen Födera­tion“ gewählt worden. Der Vorwurf, Latife habe sich als Vorsit­zende dieses bis heute nicht verbo­tenen migran­ti­schen Verbands „pauschal der Mitglied­schaft in der DHKP-C schuldig gemacht“, konnte auch durch monate­lange Ermitt­lungen und in einem über andert­halb jährigen Verfahren nicht belegt werden. Diese Tatsache wurde vom Senat in der Urteils­be­grün­dung selber einge­standen. Grund­lage des Urteils war ledig­lich die durch das Gericht bestrafte politi­sche Gesin­nung von Latife, bzw. eine durch das Gericht unter­stellte angeb­liche innere Überein­stim­mung mit den Zielen der DHKP-C. So heißt es im Urteil : „Obwohl der Senat keine unmit­tel­baren Beweise für konkrete Vorgaben zur Programm­ge­stal­tung bzw. für Aktionen der Anato­li­schen Födera­tion durch – andere – Führungs­kader der DHKP-C gefunden hat, ist der Senat davon überzeugt, dass sich die Angeklagte in die DHKP-C einge­bunden hat.“

Erst durch diese Konstruk­tion einer Mitglied­schaft aus innerer Überein­stim­mung, die der bishe­rigen Recht­spre­chung zuwider­läuft, war es dem 5. Senat unter dem Vorsit­zenden Richter Schreiber möglich, Latife für völlig legale politi­sche Handlungen zu verur­teilen. Eine straf­bare Handlung oder ein „Eintritt“ in die DHKP-C konnte Latife nicht nachge­wiesen werden, obwohl gegen sie eine alle Bereiche ihres Lebens betref­fende Überwa­chung und Bespit­ze­lung durch­ge­führt wurde. Die Teilnahme an Infor­ma­tions- und Gedenk­ver­an­stal­tungen, die Durch­füh­rung mehrerer Konzerte der antifa­schis­ti­schen Band „Grup Yorum“, der Verkauf von Essen bei Festi­vals, die Arbeit mit migran­ti­schen Familien und Jugend­li­chen oder die Teilnahme an angemel­deten Demons­tra­tionen, (beispiels­weise während der „Gezi“-Solidarität im Sommer 2013 oder anläss­lich des 20. Jahres­tags des Solinger Brand­an­schlags im Mai 2013), wurden nur durch die fragwürdig konstru­ierte „Mitglied­schaft“ zu illega­li­sierten Handlungen im Auftrag einer „terro­ris­ti­schen Verei­ni­gung“.

Latife hatte erklärt, sie habe ausschließ­lich ihre demokra­ti­schen Rechte wahrge­nommen und alles, was sie getan habe, habe sie aus eigenem Entschluss und Überzeu­gung getan ; nichts sei in jemandes Auftrag oder auf Verlangen einer überge­ord­neten Organi­sa­tion geschehen. Ihre Erklä­rung blieb bei der Urteils­fin­dung komplett unberück­sich­tigt. Der logische Wider­spruch in der Urteils­be­grün­dung blieb unauf­ge­löst : Einer­seits sei die Wupper­ta­lerin selbst erklärt und aus eigenem Entschluss einer „terro­ris­ti­schen Verei­ni­gung“ beige­treten – anderer­seits beruhe aber ihr gesamtes politi­sches Handeln nicht auf „eigenem Entschluss“, sondern geschehe auf Weisung einer Organi­sa­tion.

Ein Merkmal dikta­to­ri­scher Regimes

Bis zum Urteil gegen unsere Mandantin bedurfte es für die Feststel­lung einer „Mitglied­schaft in einer auslän­di­schen terro­ris­ti­schen Verei­ni­gung“ nach Einschät­zung des BGH recht­lich hoher Anfor­de­rungen an die Beweis­füh­rung. Dies umso mehr, wenn sich Beschul­digte gar nicht in dem Land aufge­halten hatten, in dem die „terro­ris­ti­sche Verei­ni­gung“ aktiv ist. Bei Latife Cenan-Adigüzel ist das der Fall : Seit über dreißig Jahren in Deutsch­land lebend, besuchte sie die Türkei nur im Urlaub. Das OLG Düssel­dorf hat diese hohen Anfor­de­rungen an den Nachweis einer Mitglied­schaft mit seinem Urteil negiert und massiv in verfas­sungs­recht­lich garan­tierte Rechte, wie das Recht der Verei­ni­gungs- und Meinungs­frei­heit, einge­griffen. Er hat damit eine gefähr­liche Auswei­tung der Anwend­bar­keit der Paragra­phen 129 a/b StGB geschaffen.

Wenn eine „Einglie­de­rung“ in eine als „terro­ris­tisch“ einge­stufte Gruppe keine konkret nachweis­baren Schritte mehr voraus­setzt, sondern alleine die legale und immer öffent­liche Betei­li­gung an Aktivi­täten eines nicht verbo­tenen Verbands ausreicht, werden funda­men­tale und bislang geltende rechts­staat­liche Prinzi­pien außer Kraft gesetzt. Wenn legale Handlungen durch eine unter­stellte innere Überein­stim­mung mit den Zielen einer Organi­sa­tion willkür­lich und nachträg­lich zu illegalen Taten gemacht werden können, wird es unmög­lich, in Betrach­tung der Geset­zes­lage zu handeln. Politi­sche Betäti­gung ist dann ständig davon bedroht, mit dem vollen Spektrum der – im Zuge des „Kampfs gegen den Terror“ weiter ausge­bauten – staat­li­chen Überwa­chungs und Repres­si­ons­maß­nahmen konfron­tiert zu werden, weil eine „innere Überein­stim­mung“ ausreicht, eine umfas­sende „Terror-Ermitt­lung“ gegen politisch aktive Menschen und ihr Umfeld anzuordnen.

In Kombi­na­tion mit der Einfüh­rung der „drohenden Gefahr“ und des Gefähr­dungs­be­griffs durch neue Polizei­ge­setze, die weitrei­chende polizei­liche Maßnahmen bereits im Vorfeld erlauben, ohne dass eine Ermitt­lung wegen straf­barer Handlungen vorliegt, ist die durch das Urteil gegen Latife Cenan-Adigüzel erfolgte Auswei­tung der Anwend­bar­keit der Paragra­phen 129 a+b ein beängs­ti­gender Schritt in eine vollstän­dige Überwa­chung und Kontrolle der Gesell­schaft. Zukünftig können somit erste erheb­liche Maßnahmen der Überwa­chung und Kontrolle von „Gefähr­dern“ zunächst durch die Polizei angeordnet und dann von Staats­an­walt­schaften immer häufiger in ausge­dehnte „Terro­ris­mus­er­mitt­lungen“ überführt werden. Die durch eine nachträg­liche Straf­an­dro­hung geschaf­fene ständige Verun­si­che­rung, sich der Legalität eigenen Handelns nie sicher sein zu können, ist ein ein Merkmal dikta­to­ri­scher Regimes. Im Kern zielt dies auf die Einschüch­te­rung aller opposi­tio­neller Kräfte ab.

Stigma­ti­sie­rung als „Terro­ristin“

Was für politisch engagierte Menschen auf dem Spiel steht, wird an den persön­li­chen Folgen des nun rechts­kräf­tigen Urteils für unsere Mandantin deutlich. In erster Linie ist es die drohende Haftstrafe, die eine mitten im Berufs­leben stehende zweifache Mutter aus ihrem normalen Leben zwischen der Tätig­keit im Kiosk ihres Mannes und als Alten­pfle­gerin reißen wird. Ihre Haft wird dabei nicht nur für Latife bedeut­same Folgen haben : Auch ihre Töchter, ihr an einer Herzer­kran­kung leidender Ehemann und ihre Patient*innen müssen für eine lange Zeit ohne ihre Unter­stüt­zung auskommen.

Doch eine Verur­tei­lung als „Terro­ristin“ führt noch zu wesent­lich mehr Einschrän­kungen als die zunächst anzutre­tende Haftstrafe. Aufgrund der jetzt einge­tre­tenen Rechts­kraft des Urteils wird unsere Mandantin und Freundin zukünftig inter­na­tional als „Terrro­ristin“ in den entspre­chenden Listen geführt – mit allen denkbaren Schikanen durch die Behörden und mit allen mögli­chen Beschrän­kungen der Freiheit zur Ein- und Ausreise, etwa wenn sie verreisen will. Darüber­hinaus drohen Latife auch auslän­der­recht­liche Konse­quenzen, wie der Verlust ihrer Nieder­las­sungs­er­laubnis ; es können auch Aufent­halts­ge­bote gegen sie ausge­spro­chen werden, so dass sie Besuche in einer anderen Stadt bei den Behörden anmelden muss. Auch die Weiter­aus­übung ihrer beruf­li­chen Tätig­keit als Betreuerin alter und kranker Menschen ist zukünftig infrage gestellt.

Gleich­zeitig zeigt der Fall unserer Mandantin auch, was eine Auswei­tung der Anwend­bar­keit der Paragra­phen 129 a+b auf Menschen bedeutet, die nicht „Berufs­re­vo­lu­tio­näre“ sind, sondern die ein Leben zwischen Familie und Beruf führen. Ein langer Prozess wie der gegen Latife, kostet einen hohen sechs­stel­ligen Betrag. Nach einer Verur­tei­lung sind diese Kosten vom Angeklagten zu tragen. Was bei klandestin lebenden „Berufs­re­vo­lu­tio­nären“ dank Vorbe­rei­tung meist mit einer Übernahme der Kosten durch den Staat endet, bedeutet für Menschen wie Latife den vollstän­digen finan­zi­ellen Ruin. Die gegen immer mehr Menschen gerich­tete Drohung eines Paragraph 129-Verfah­rens verschafft dem Staat so über die Prozess­kos­ten­ord­nung indirekt ein zusätz­li­ches Einschüch­te­rungs­sze­nario gegen alle, die sich politisch betätigen.

Verfas­sungs­klage beabsich­tigt

Die Tatsache, dass all dies von unserer Mandantin und Freundin zu tragen sein wird, weil sie sich stets solida­risch zeigte, Rassismus und Faschismus entge­gen­stellte, Demons­tra­tionen organi­sierte oder selbst­ge­machte Börek bei Musik­fes­ti­vals verkaufte, spricht nicht nur jedem Rechts­emp­finden Hohn : Es lässt uns als Anwälte und Freund*innen auch nicht ruhen. In Absprache mit unserer Mandantin werden wir deshalb eine Verfas­sungs­klage gegen das Urteil vorbe­reiten, weil es die Organi­sa­tions- und Verei­ni­gungs­frei­heit funda­mental infrage stellt. Wir werden auch nicht zögern, Klage vor dem Europäi­schen Gerichtshof für Menschen­rechte einzu­rei­chen, weil wir in dem Urteil eine Gefahr für die Meinungs­frei­heit und die Freiheit zur politi­schen Betäti­gung sehen. Gerade vor dem Hinter­gund weiterer legis­la­tiver Verschär­fungen wie den neuen Polizei­ge­setzen in verschie­denen Bundes­län­dern, sehen wir es als unsere Pflicht an, die gleich­zeitig statt­fin­dende juris­ti­sche Auswei­tung der Repres­si­ons­on­stru­mente nicht unwider­spro­chen hinzu­nehmen. Es ist deshalb ermuti­gend, dass sich inzwi­schen gegen die Gesetz­ver­schär­fungen eine wachsende Bewegung für demokra­ti­sche Rechte und Freiheiten entwi­ckelt.

Latife wird sich nicht einschüch­tern lassen und weiterhin ihre Stimme gegen Ungerech­tig­keiten, Ausbeu­tung und Unter­drü­ckung erheben – oder – wie es der türki­sche Dichter Nazim Hikmet formu­lierte :

Sich einem andern zu verdingen, damit soll Schluß, endgültig Schluß sein,
schafft ab die Knecht­schaft des Menschen durch den Menschen !
Diese Einla­dung ist unser.
Leben ! Wie ein Baum, einzeln und frei
und brüder­lich wie ein Wald,
diese Sehnsucht ist unser !

Rechts­an­walt Roland Meister
Rechts­an­walt Yener Sözen
Freunde und Freun­dinnen Latifes

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