Im Vorfeld der Veranstaltung am 25. August in der CityKirche Wuppertal-Elberfeld und zu einem Zeitpunkt des Verfahrens, an dem die Verteidigung in die Offensive geht, wurde von der Gruppe ihrer Freunde und Freundinnen ein vierseitiges Infoblatt veröffentlicht, mit dem die Öffentlichkeit in Wuppertal und darüberhinaus über die Situation ihrer Freundin, Nachbarin und Kollegin informiert werden soll, die von den lokalen Medien fast unbemerkt am frühen Morgen des 26.6.2013 durch ein in ihre Wohnung stürmendes SEK in eine trübe Mélange aus Außenpolitik, „Staatswohl“, Kooperation der Geheimdienste und Repression hineingestoßen wurde.
Wir übernehmen hier die Artikel des Infoblatts zum Verfahren.
„Sprachrohr der Regierung statt Mund des Gesetzes“
Latifes Verteidiger beantragten nach der Sommerpause die Einstellung des Verfahrens, da die Türkei kein “Schutzgut” nach den Vorgaben des §129b darstellt. Zum juristischen, von der Bundesregierung politisch bestimmten Hintergrund der Verfahren nach §129b.
Die Anklagen gegen in Deutschland lebende türkische und kurdische Menschen fußen nicht auf juristischen, sondern ausdrücklich auf politischen Erwägungen. Mangels strafrechtlicher Normen bei der Beurteilung so genannter « Organisationsdelikte » von Gruppierungen, die außerhalb der EU aktiv sind, wird den Verfahren nach § 129b eine ministerielle Entscheidung vorangestellt ; die sogenannte “Verfolgungsermächtigung” durch den Bundesjustizminister. Heiko Maas hat zuletzt 2011 die Ermächtigung “zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener oder künftiger Taten von Mitgliedern der DHKP-C” erteilt, auf deren Grundlage dann auch Ermittlungen gegen Latife aufgenommen wurden. Um es mit den Worten der Verteidigung zu sagen, wandeln sich die Gerichte durch „die Bestimmung von strafrechtlich relevantem Verhalten (…) durch Rückgriff auf ministerielle Entscheidungen (…) ‘vom Mund des Gesetzes‘ zum ‘Sprachrohr der Regierung‘“.
Die ministerielle “Ermächtigung” ist unbestritten durch (außen-) politische Interessen der Bundesrepublik bestimmt. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie willkürlich erteilt werden darf. Der Gesetzgeber hat bei der Ausweitung des Paragraphen 129 auf “ausländische terroristische Vereinigungen” 2003 eine Strafverfolgung explizit ausgeschlossen, wenn das Ziel einer Organisation “die Bekämpfung einer die Menschenwürde nicht achtenden staatlichen Ordnung” ist. Es soll zwischen “Befreiungsorganisationen” und “terroristischen Organisationen” unterschieden werden, die eine legitime demokratische Ordnung stürzen wollen.
Die Beurteilung, um was von beidem es sich handelt, soll sowohl den Charakter des bekämpften Staates als auch den der Organisation zum Gegenstand haben : „ (…) das Ministerium [soll] bei der Entscheidung (…) in Betracht ziehen (…), ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind“, heißt es dazu im Gesetzes-Begleittext. « Tatbestandliche Handlungen » könnten in Nicht-Rechtsstaaten auch als « verstehbare Reaktion auf staatliche Willkür erscheinen » und nicht strafwürdig sein.
Deshalb ist regelmäßig zu überprüfen, ob ein ausländischer Staat wie die Türkei ein « taugliches Schutzgut » darstellt. Vor dem Hintergrund vergangener und aktueller Entwicklungen in der Türkei sehen die beiden Verteidiger von Latife genau dafür endgültig keinerlei Grundlage mehr, und forderten am 3. August die Verfahrenseinstellung bzw. Überprüfung der ministeriellen Verfolgungsermächtigung. Die Türkei sei offenkundig kein rechtsstaatliches Gebilde, das es zu schützen gelte. Spätestens die Reaktion der türkischen Regierung auf den versuchten Putsch am 15. Juli führe das vor Augen, so die Verteidigung. Darüberhinaus verstoße die Türkei durch Unterstützung des „IS“ massiv und fortgesetzt gegen Völkerrecht.
Mittlerweile sind seit dem versuchten Putsch über 17.000 Menschen inhaftiert worden, 81.000 Staatsbedienstete wurden entlassen. Darunter befinden sich Richterinnen und Staatsanwälte, Akademikerinnen, Journalisten und Militärs. Die Verhängung des Ausnahmezustands und die Aufkündigung der Menschenrechtskonvention entzieht politischen Gefangenen fundamentale Rechte und schränkt die Meinungs- und Versammlungsfreiheit ein.
In der Türkei wurden bereits vor dem gescheiterten Putschversuch systematisch Menschenrechte verletzt. Seit Jahrzehnten findet eine ethnische, politische und religiöse Verfolgung insbesondere der kurdischen bzw. alevitischen Minderheit statt. Es gibt zahlreiche extralegale Hinrichtungen, so genannte „Morde unbekannter Täter“ und die verbreitete Praxis des „Verschwindenlassens“. So wurden durch den Menschenrechtsverein IHD alleine zwischen 1994 und 2009 über 3.000 gewaltsame Todesfälle durch Hinrichtungen, Mord oder durch Folter dokumentiert. Hinzu kommen ungezählte Fälle „verschwundener“ Personen.
Beeindruckend lang ist auch die Liste der Parteiverbote, wofür die Türkei mehrfach durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt wurde. Seit den Wahlerfolgen der kurdisch-linken HDP im Juni 2015 ist nun auch diese Partei staatlicher Repression ausgesetzt. Gegen den Vorsitzenden der Partei, Selahattin Demirtas, beantragte die Istanbuler Staatsanwaltschaft fünf Jahre Haft in einem Terrorismusverfahren. Der Begriff des „Terrorismus“ wird in der Türkei willkürlich weit ausgelegt. Politiker, Journalistinnen, und Rechtsanwälte können schon durch Gespräche oder Reden, durch Artikel oder die Übernahme eines Mandates ins Visier der Behörden geraten.
Die Bundesregierung und die EU-Kommission fordern im Rahmen der Verhandlungen zur Visafreiheit, dass die Türkei diese Willkürpraxis beendet und den Terrorismusbegriff abändert. Gleichzeitig betreiben deutsche Gerichte auf ministerielle Anweisung hin Terrorismusverfahren wie jenes gegen Latife, der keinerlei Straftat als allein der Vorsitz in einem migrantischen Verein vorgeworfen wird. Bereits dieser Widerspruch sollte ausreichen, die laufenden 129 b-Verfahren umgehend zu beenden.