Anklagen fußen ausdrücklich auf politischen Erwägungen

Im Vorfeld der Veran­stal­tung am 25. August in der CityKirche Wuppertal-Elber­feld und zu einem Zeitpunkt des Verfah­rens, an dem die Vertei­di­gung in die Offen­sive geht, wurde von der Gruppe ihrer Freunde und Freun­dinnen ein viersei­tiges Infoblatt veröf­fent­licht, mit dem die Öffent­lich­keit in Wuppertal und darüber­hinaus über die Situa­tion ihrer Freundin, Nachbarin und Kollegin infor­miert werden soll, die von den lokalen Medien fast unbemerkt am frühen Morgen des 26.6.2013 durch ein in ihre Wohnung stürmendes SEK in eine trübe Mélange aus Außen­po­litik, „Staats­wohl“, Koope­ra­tion der Geheim­dienste und Repres­sion hinein­ge­stoßen wurde.

Wir übernehmen hier die Artikel des Infoblatts zum Verfahren.

Sprach­rohr der Regie­rung statt Mund des Gesetzes“

Latifes Vertei­diger beantragten nach der Sommer­pause die Einstel­lung des Verfah­rens, da die Türkei kein “Schutzgut” nach den Vorgaben des §129b darstellt. Zum juris­ti­schen, von der Bundes­re­gie­rung politisch bestimmten Hinter­grund der Verfahren nach §129b.

Die Anklagen gegen in Deutsch­land lebende türki­sche und kurdi­sche Menschen fußen nicht auf juris­ti­schen, sondern ausdrück­lich auf politi­schen Erwägungen. Mangels straf­recht­li­cher Normen bei der Beurtei­lung so genannter « Organi­sa­ti­ons­de­likte » von Gruppie­rungen, die außer­halb der EU aktiv sind, wird den Verfahren nach § 129b eine minis­te­ri­elle Entschei­dung voran­ge­stellt ; die sogenannte “Verfol­gungs­er­mäch­ti­gung” durch den Bundes­jus­tiz­mi­nister. Heiko Maas hat zuletzt 2011 die Ermäch­ti­gung “zur straf­recht­li­chen Verfol­gung bereits began­gener oder künftiger Taten von Mitglie­dern der DHKP-C” erteilt, auf deren Grund­lage dann auch Ermitt­lungen gegen Latife aufge­nommen wurden. Um es mit den Worten der Vertei­di­gung zu sagen, wandeln sich die Gerichte durch „die Bestim­mung von straf­recht­lich relevantem Verhalten (…) durch Rückgriff auf minis­te­ri­elle Entschei­dungen (…) ‘vom Mund des Gesetzes‘ zum ‘Sprach­rohr der Regie­rung‘“.

Die minis­te­ri­elle “Ermäch­ti­gung” ist unbestritten durch (außen-) politi­sche Inter­essen der Bundes­re­pu­blik bestimmt. Das bedeutet aller­dings nicht, dass sie willkür­lich erteilt werden darf. Der Gesetz­geber hat bei der Auswei­tung des Paragra­phen 129 auf “auslän­di­sche terro­ris­ti­sche Verei­ni­gungen” 2003 eine Straf­ver­fol­gung explizit ausge­schlossen, wenn das Ziel einer Organi­sa­tion “die Bekämp­fung einer die Menschen­würde nicht achtenden staat­li­chen Ordnung” ist. Es soll zwischen “Befrei­ungs­or­ga­ni­sa­tionen” und “terro­ris­ti­schen Organi­sa­tionen” unter­schieden werden, die eine legitime demokra­ti­sche Ordnung stürzen wollen.

Die Beurtei­lung, um was von beidem es sich handelt, soll sowohl den Charakter des bekämpften Staates als auch den der Organi­sa­tion zum Gegen­stand haben : „ (…) das Minis­te­rium [soll] bei der Entschei­dung (…) in Betracht ziehen (…), ob die Bestre­bungen der Verei­ni­gung gegen die Grund­werte einer die Würde des Menschen achtenden staat­li­chen Ordnung oder gegen das fried­liche Zusam­men­leben der Völker gerichtet sind“, heißt es dazu im Gesetzes-Begleit­text. « Tatbe­stand­liche Handlungen » könnten in Nicht-Rechts­staaten auch als « versteh­bare Reaktion auf staat­liche Willkür erscheinen » und nicht straf­würdig sein.

Deshalb ist regel­mäßig zu überprüfen, ob ein auslän­di­scher Staat wie die Türkei ein « taugli­ches Schutzgut » darstellt. Vor dem Hinter­grund vergan­gener und aktueller Entwick­lungen in der Türkei sehen die beiden Vertei­diger von Latife genau dafür endgültig keinerlei Grund­lage mehr, und forderten am 3. August die Verfah­rens­ein­stel­lung bzw. Überprü­fung der minis­te­ri­ellen Verfol­gungs­er­mäch­ti­gung. Die Türkei sei offen­kundig kein rechts­staat­li­ches Gebilde, das es zu schützen gelte. Spätes­tens die Reaktion der türki­schen Regie­rung auf den versuchten Putsch am 15. Juli führe das vor Augen, so die Vertei­di­gung. Darüber­hinaus verstoße die Türkei durch Unter­stüt­zung des „IS“ massiv und fortge­setzt gegen Völker­recht.

Mittler­weile sind seit dem versuchten Putsch über 17.000 Menschen inhaf­tiert worden, 81.000 Staats­be­diens­tete wurden entlassen. Darunter befinden sich Richte­rinnen und Staats­an­wälte, Akade­mi­ke­rinnen, Journa­listen und Militärs. Die Verhän­gung des Ausnah­me­zu­stands und die Aufkün­di­gung der Menschen­rechts­kon­ven­tion entzieht politi­schen Gefan­genen funda­men­tale Rechte und schränkt die Meinungs- und Versamm­lungs­frei­heit ein.

In der Türkei wurden bereits vor dem geschei­terten Putsch­ver­such syste­ma­tisch Menschen­rechte verletzt. Seit Jahrzehnten findet eine ethni­sche, politi­sche und religiöse Verfol­gung insbe­son­dere der kurdi­schen bzw. alevi­ti­schen Minder­heit statt. Es gibt zahlreiche extra­le­gale Hinrich­tungen, so genannte „Morde unbekannter Täter“ und die verbrei­tete Praxis des „Verschwin­den­las­sens“. So wurden durch den Menschen­rechts­verein IHD alleine zwischen 1994 und 2009 über 3.000 gewalt­same Todes­fälle durch Hinrich­tungen, Mord oder durch Folter dokumen­tiert. Hinzu kommen ungezählte Fälle „verschwun­dener“ Personen.

Beein­dru­ckend lang ist auch die Liste der Partei­ver­bote, wofür die Türkei mehrfach durch den Europäi­schen Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR) verur­teilt wurde. Seit den Wahler­folgen der kurdisch-linken HDP im Juni 2015 ist nun auch diese Partei staat­li­cher Repres­sion ausge­setzt. Gegen den Vorsit­zenden der Partei, Selahattin Demirtas, beantragte die Istan­buler Staats­an­walt­schaft fünf Jahre Haft in einem Terro­ris­mus­ver­fahren. Der Begriff des „Terro­rismus“ wird in der Türkei willkür­lich weit ausge­legt. Politiker, Journa­lis­tinnen, und Rechts­an­wälte können schon durch Gespräche oder Reden, durch Artikel oder die Übernahme eines Mandates ins Visier der Behörden geraten.

Die Bundes­re­gie­rung und die EU-Kommis­sion  fordern im Rahmen der Verhand­lungen zur Visafrei­heit, dass die Türkei diese Willkür­praxis beendet und den Terro­ris­mus­be­griff abändert. Gleich­zeitig betreiben deutsche Gerichte auf minis­te­ri­elle Anwei­sung hin Terro­ris­mus­ver­fahren wie jenes gegen Latife, der keinerlei Straftat als allein der Vorsitz in einem migran­ti­schen Verein vorge­worfen wird. Bereits dieser Wider­spruch sollte ausrei­chen, die laufenden 129 b-Verfahren umgehend zu beenden.

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