AntiRep 1 : Repression hält sich nicht an Filter-Bubbles

Das so_ko_wpt hat mit einem Infor­ma­ti­ons­abend am 28.3.in Wuppertal versucht, einige der für Deutsch­land derzeit wichtigsten repres­siven Entwick­lungen zusam­men­zu­fassen und zu einem Gesamt­bild zusammen zu fügen. Mit zwei Artikeln versu­chen wir eine thema­ti­sche Reflek­tion des Infoabends. (Teil 2 : Unberühr­bare Polizei)

Der „Krieg gegen den Terror” dauert inzwi­schen fast sechzehn Jahre. In den letzten andert­halb Dekaden hat er sich in Gesell­schaften hinein­ge­fressen und zu zuneh­mend autori­tären Entwick­lungen geführt. Fast alle Aspekte des Daseins (und der politi­schen Kämpfe sowieso) sind inzwi­schen von Maßnahmen zur Erhöhung einer vorgeb­li­chen „Sicher­heit” erfasst und es ist kaum noch möglich, alle Verschär­fungen zu regis­trieren, geschweige denn, sie in Zusam­men­hänge zu bringen. Die Auswei­tungen repres­siver Gesetze erfolgen mal gegen diese, mal gegen jene angeb­liche oder echte Bedro­hung ; ihre Auswir­kungen betreffen jedoch alle, die mit der Staats­ge­walt in Konflikt geraten. Im Nachgang des Anschlags auf den Berliner Weihnachts­markt erlebt auch die BRD zur Zeit wieder einmal eine massive Auswei­tung staat­li­cher Befug­nisse und juris­ti­scher Handhabe.

Im Verlauf des Abends ging es zunächst um Verschie­bungen der Rechts­spre­chung in so genannten „Terro­ris­ten­pro­zessen” die derzeit meist gegen migran­ti­sche Menschen geführt werden, denen eine Unter­stüt­zung oder Mitglied­schaft in „auslän­di­schen terro­ris­ti­schen Verei­ni­gungen” angehext wird und um die offen­kun­dige Vorbe­rei­tung weiterer §129b-Verfahren gegen bislang noch legale Struk­turen der kurdi­schen Bewegung. Wichtiger Schwer­punkt war dann abschlie­ßend die geplante Einfüh­rung eines neuen Paragra­phen (§114), der „tätliche Angriffe gegen Vollstre­ckungs­be­amte oder ihnen gleich­ge­stellte Personen” zukünftig mit einer Mindest­haft­strafe von drei Monaten bedrohen soll. (Mehr dazu in Teil 2 : Unberühr­bare Polizei) Einge­laden zur Diskus­sion waren die so_ko_wpt-Aktivistin Latife, die bekannt­lich aufgrund einer absurden Ankla­ge­kon­struk­tion am 16. Februar zu einer Haftstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen angeb­li­cher „Mitglied­schaft” in der türki­schen DHKP-C verur­teilt wurde, und einer ihrer Anwälte, Yener Sözen, der auch ein Mandat beim bislang größten §129b-Prozess in München hat. Dort sind gleich zehn türkisch­stäm­mige Menschen angeklagt, der TKP/ML anzuge­hören, obwohl diese bis heute nicht­mals auf der europäi­schen „Terror­liste” aufge­führt ist.

Der §129b wird neu konfiguriert

In beiden Verfahren wird die Anwend­bar­keit des stigma­ti­sie­renden und mit hohen Straf­an­dro­hungen verbun­denen §129 über das bishe­rige Maß ausge­weitet. Das Urteil gegen Latife spricht beispiels­weise von einer Mitglied­schaft in der DHKP-C durch einen „autonomen, eigenen Entschluss”, weil sich auch durch monate­lange Maßnahmen zur Überwa­chung Latifes weder eine Beauf­tra­gung durch die Funtio­närs­ebene der Organi­sa­tion noch ein konkretes Ereignis beweisen ließ, an dem Latife Mitglied der DHKP-C geworden sein soll. Da die Mitglied­schaft jedoch für die justi­ziable Wandlung von legalen Betäti­gungen, wie etwa die Teilnahme oder Vorbe­rei­tung von Demos oder Veran­stal­tungen, zu so genannten „Unter­stüt­zungs­hand­lungen” Voraus­set­zung ist, stellt diese Beweis­lo­sig­keit für die Behörden ein Dilemma dar. Diesem setzte das Gericht nun die so einfache wie absurde Behaup­tung entgegen, jemand könne sich auch ohne Kenntnis der Führung­kader zum Mitglied einer „terro­ris­ti­schen Organi­sa­tion” machen. Damit hebelte es die Notwen­dig­keit aus, Beschul­digten eine Mitglied­schaft im Einzel­fall nachzu­weisen, dass sie einer Organi­sa­tion tatsäch­lich angehören. Bleibt der BGH im Revisi­ons­ver­fahren bei dieser Ausle­gung, macht das den Behörden zukünftig möglich, Personen, die etwa ledig­lich in Besitz von Literatur oder anderen Materia­lien einer ale „terro­ris­tisch” angese­henen Organi­sa­tion sind, als „selbst­de­fi­nierte” Mitglieder zu verfolgen. In Kombi­na­tion mit der Münchner Anklage, in der es selbst an jener Defini­tion der betrof­fenen Organi­sa­tion als „terro­ris­tisch” fehlt, eröffnet das Behörden völlig neue Möglich­keiten zur Krimi­na­li­sie­rung politisch Aktiver.

Doch auch wenn diese Auswei­tungen aktuell in Verfahren gegen linke Aktivis­tInnen erfolgen, heißt das nicht, dass es speziell und vor allem gegen linke Struk­turen erfol­gende Verschär­fungen sind. So ist beispiels­weise die juris­ti­sche Neukon­struk­tion einer „selbst­de­fi­nierten Mitglied­schaft” vor allem auch gegen Sympa­thi­santen von islamis­ti­schen Gruppen, zu denen sie keinen direkten Kontakt haben, anwendbar ; ein Feld, in dem die Verfol­gungs­be­hörden mit ihren Versu­chen zur Infil­tra­tion bislang wenig erfolg­reich waren, weshalb es oft an konkreten Nachweisen für den „Eintritt” in eine Gruppe mangelt. Anderer­seits werden in Prozessen gegen Unter­stüt­ze­rInnen von in Syrien aktiven islamis­ti­schen Gruppen von Linken fast unbemerkt Rechts­normen neu gesetzt, die ebenso gegen sie selbst in Stellung gebracht werden können. Verwiesen sei an dieser Stelle auf das Urteil in Hannover gegen die jugend­liche Atten­tä­terin, die mit einem Messer auf Polizisten losge­gangen war. In ihrem Prozess wurde nicht nur sie verur­teilt, sondern auch ein Bekannter, der zuvor wohl von ihren Plänen wusste, mögli­cher­weise ausweis­lich von durch die Behörden sicher­ge­stellten Chat-Proto­kollen. Das angeb­liche „Vorwissen” führte zu einer zweijäh­rigen Haftstrafe ohne Bewäh­rung. Ein hartes Urteil, das so in vergleich­baren Fällen bislang nie ausge­spro­chen wurde. Es könnte bedeuten, zukünftig jede Chatgruppe und jede Versamm­lung umgehend zu verlassen, in denen mögli­cher­weise über straf­recht­lich relevante Ideen kommu­ni­ziert wird. Da alter­nativ nur Denun­zia­tion bliebe, ist es zumin­dest bestens dazu geeignet, in politi­schen Gruppen zusätz­li­chen Misstrauen zu produ­zieren.

Spektrenübergreifendes Interesse ? Fehlanzeige.

Proble­ma­tisch ist, dass Änderungen und Verschär­fungen von vielen oft nur dann wahrge­nommen werden, wenn sie die eigene Filter-Bubble betreffen. Nicht nur wesent­liche Verän­de­rungen der Bedin­gungen für eigenes Handeln bleiben so teilweise unbemerkt, es fehlt auch an spektren­über­grei­fenden Strate­gien für den Umgang damit. Gruppen die heute noch nicht betroffen sind, können morgen selber im Fokus stehen. Wie eine Krimi­na­li­sie­rung vorbe­reitet wird, lässt sich recht gut am Beispiel der durch Innen­mi­nister De Maiziere kürzlich verbo­tenen Symbole und Fahnen kurdi­scher Organi­sa­tionen beobachten. In einer Antwort auf eine via Twitter gestellte Frage dazu teilte das Innen­mi­nis­te­rium mit, die betrof­fenen Vereine und Organi­sa­tionen (z.B. die YPG, YPJ in Rojava oder der Verband kurdi­scher Studie­render in Deutsch­land, YXK) seien legal und blieben es. Unbenommen davon würde das Mitführen ihrer Fahnen und Symbole bei kurdi­schen Demons­tra­tionen künftig jedoch als Unter­stüt­zung der illega­li­sierten PKK gewertet. Die Teilnahme an solchen, in der Regel angemel­deten Demons­tra­tionen und das Mitführen der jetzt verbo­tenen Symbole kann somit künftig eine „Terrro­un­ter­stüt­zung” darstellen, unabhängig davon, ob jemand selber in einer Organi­sa­tion mitar­beitet, die einen legalen Status hat. Das ermög­licht bei Bedarf u.U. Ermitt­lungen nach §129b – mit allen damit verbun­denen Konse­quenzen, die nicht immer zu einem Verfahren führen müssen, den Behörden jedoch immer umfang­reiche Erkennt­nisse zu den betrof­fenen Struk­turen verschaffen. Auch Latife stand ledig­lich einem bis heute nicht verbo­tenen Verein vor, der „Anato­li­schen Födera­tion”. Als Vorsit­zende war sie bemüht, straf­recht­lich relevante Handlungen zu vermeiden. Es hat ihr nicht genutzt. Ihre Erfah­rungen könnten für andere durchaus hilfreich sein.

Eine größere Aufmerk­sam­keit für juris­ti­sche Verschär­fungen und neue Gesetze, übrigens auch im Bereich digitaler Kommu­ni­ka­tion, würde es uns erleich­tern, Entwick­lungen richtig einzu­sor­tieren, was die Voraus­set­zung dafür wäre, voraus­schau­ende Gegen­stra­te­gien zu entwicklen. Derzeit passiert das viel zu wenig. Wichtige Entwick­lungen werden parti­ku­laren Aktivis­tInnen überlassen, Verschär­fungen im Rechts­be­reich digitaler Kommu­ni­ka­tion finden beispiels­weise fast nur bei Netzak­ti­vis­tInnen und Nerds Beach­tung. Viele, ohne große gesell­schaft­liche Kritik reali­sierte Geset­zes­ver­schär­fungen bleiben ausge­blendet, wenn sie sich nur „gegen andere“ richten. Ursäch­lich dafür ist eine fehlende Ausein­an­der­set­zung mit verän­derten gesell­schaft­li­chen Bedin­gungen. Das Auftau­chen real terro­ris­tisch agierender Akteure setzt den Staat vorgeb­lich unter Handlungs­druck, dem mit der üblichen Repres­si­ons­kritik kaum noch zu begegnen ist. Und wenn es nötig ist, greift er jeder­zeit auf die Legiti­ma­tion durch reale Bedro­hungen zurück ; der Vorsit­zende Richter im Verfahren gegen Latife schreckte nicht davor zurück, den Terror des „IS“ zur Urteils­be­grün­dung gegen eine linke Aktivistin heran­zu­ziehen. Wir haben dem wenig entge­gen­zu­setzen. Es mangelt an einer offen­siven Ausein­an­der­set­zung mit realen Bedro­hungen und den mögli­chen Umgehens­weisen die über eine selek­tive Wahrneh­mung hinaus­gehen, es mangelt beispiels­weise an einem Diskurs dazu, wie unsere jahre­lange Forde­rung nach Abschaf­fung der Paragra­phen 129a und 129b modifi­ziert werden muss, wenn diese Straf­normen aktuell mehrheit­lich gegen Islamisten und Nazis angewendet werden.

Mangels aktiver Ausein­an­der­set­zung wird so oft erst auf Verän­de­rungen reagiert, wenn es eigent­lich zu spät ist. So stellt sich zum Beispiel die Frage, ob es sinnvoll ist, sich jetzt noch symbo­lisch am Verbot von kurdi­schen Symbolen abzuar­beiten. Besser wäre sicher, sich auf Kommendes einzu­stellen. Zu erwarten ist, dass das Symbol­verbot ein Instru­men­ta­rium bereits­stellen soll, bislang vom Staat tolerierte, mit Rojava oder der kurdi­schen Bewegung solida­ri­sche Struk­turen jeder­zeit über eine PKK-Koppe­lung zu krimi­na­li­sieren, wenn es die außen­po­li­ti­schen Inter­essen Deutsch­lands erfor­dern. Dass der Zeitpunkt einer solchen Krimi­na­li­sie­rung ausschließ­lich von den aktuell gegebenen außen­po­li­ti­schen Interssen Deutsch­lands bestimmt wird, ließ sich im Verlauf des Verfah­rens gegen Latife bestens erfahren. Für kurdi­sche Aktivis­tInnen in Deutsch­land bedeu­tete das, eine manchmal etwas isolierte Haltung aufzu­geben und den eigenen Kampf offen­siver mit hiesigen Kämpfen zu verbinden. Es bedeu­tete zum Beispiel auch, mehr Inhabe­rInnen eines deutschen Passes in Vorstände der Vereine einzu­binden. Bisher jeden­falls nutzt der deutsche Staat seine Möglich­keiten vor allem wenn es eher unbemerkt bleibt, weil Infor­ma­tionen zu repres­siven Vorgängen über die migran­ti­sche Filter-Bubble oft nicht hinaus­kommen. Umgekehrt setzte dies auch ein größeres Inter­esse und eine größere Solida­rität unserer­seits bei allen Versu­chen einer Krimi­na­li­sie­rung voraus. Schon aus Eigen­in­ter­esse ; repres­sive Gesetze lassen sich eben auch zu jeder Zeit gegen autonome oder antifa­schis­ti­sche Struk­turen richten wenn es dem Staat opportun erscheint.

Drucken
Artikel teilen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

You can encrypt your comment so that only so_ko_wpt can read it.