Repression in der Türkei und Kollaboration der BRD. Tagung

Neue solida­ri­sche Wege - dayanışma yeni yollar
Tagung zur Repres­sion in der Türkei und zur Kolla­bo­ra­tion Deutsch­lands in Wuppertal am 25.08.2013
Innenhof der Alten Feuer­wache, Gathe 6, Wuppertal-Elber­feld

Update zum Programm : Wir beginnen statt um 10 Uhr erst um 11 Uhr ; die Auftakt­runde entfällt, dafür werden wir uns gemeinsam bei einem kleinen Frühstück auf den Tag einstimmen. Die Referen­tInnen sind inzwi­schen alle geklärt. Wir freuen uns auf euch und auf einen inter­es­santen und erfolg­rei­chen Tag !

Am Sonntag, den 25.August 2013 wollen das so_ko_wpt (soli-komitee-wuppertal) und kurdi­sche und türki­sche Gruppen eine Tagung in Wuppertal ausrichten, bei der wir uns intensiv mit der staat­li­chen Gewalt in der Türkei und der Kolla­bo­ra­tion Deutsch­lands mit dem türki­schen Macht­ap­parat beschäf­tigen :

Nicht erst seit den Protesten der letzten Zeit hat sich die Repres­sion in der Türkei drama­tisch zugespitzt. Schon lange vorher hat die AKP-geführte türki­sche Regie­rung ihre Maßnahmen gegen die Opposi­tion inten­si­viert. Immer wieder wurde von Verhaf­tungs­wellen berichtet, denen immer öfter auch Journa­listen und Journa­lis­tinnen, Künstler, Anwäl­tinnen und Anwälte zum Opfer fielen.

Bereits im vergan­genen Jahr waren mit Zehntau­senden, die gegen die kriegs­trei­bende Politik Ankaras gegen­über Syrien auf den Straßen türki­scher Städte demons­trierten, Vorboten der aktuellen Proteste sichtbar geworden. Und seit längerer Zeit gab es bereits inten­sive urbane Ausein­an­der­set­zungen um den Umbau Istan­buls, etwa gegen die dritte Bospo­rus­brücke oder die Zerstö­rung des Stadt­vier­tels Sulukule.

Die AKP-geführte Regie­rung verstärkte die Repres­sion gegen revolu­tio­näre Linke und die kurdi­sche Bewegung, der Ausbau der „Typ F”-Gefängnisse wurde forciert. Auch der inzwi­schen einge­lei­tete Versuch eines Friedens mit der kurdi­schen Bewegung hat an den Inhaf­tie­rungen von Aktivis­tInnen nichts geändert.

Die Repres­sion gegen die “Occupy Gezi”- Bewegung hat die zuneh­mend autori­täre Politik der Erdogan-Regie­rung nun in das Blick­feld einer breiteren inter­na­tio­nalen Öffent­lich­keit gerückt.

Die Politik der AKP-Regie­rung reiht sich nahtlos in eine schon lange bestehende Geschichte türki­schen Staats­ter­rors ein. Seit den Tagen des Osmani­schen Reiches dauert die Repres­sion des türki­schen Staates gegen kurdi­sche und armeni­sche Menschen, gegen Alevi­tInnen und alle, die sich für Demokratie und Menschen­rechte einsetzen, an. Die traurige Bilanz dieser langen Unter­drü­ckungs­ge­schichte sind zehntau­sende Tote, tausende von entvöl­kerten Dörfern und Millionen, die vor dem Terror des türki­schen Staates fliehen mußten und zumeist unter unmensch­li­chen Bedin­gungen in Ghettos am Rande türki­scher Großstädte leben.

Hinter mir liegen 13 Jahre Gefängnis,
vor mir noch 17,
eine Fahne flattert über mir – blutrot.
Eine Frau liebe ich –weiß wie Milch,
ein Lied singe ich –hoffnungs­voller als die anderen.
In meinem Lied die Freude, die Trauer, der Sieg meiner Menschen,
und in meiner Hand die Hand meiner Frau, die mich nicht berühren kann.
(Nâz?m Hikmet)

Alle, die den türki­schen Staat kriti­sierten und Demokratie und Menschen­rechte, Meinungs- und Glaubens­frei­heit für alle in der Türkei lebenden Menschen forderten, mußten mit schwersten Repres­sionen oder sogar ihrem Tod rechnen. Hunderte, vom Staat so genannter “Morde unbekannter Täter” an Menschen­rechts­ak­ti­vis­tInnen, Anwäl­tInnen, Journa­listen und Politi­ke­rInnen wurden verübt ; auch auf Demons­tra­tionen gab es regel­mäßig Tote und Schwerst­ver­letzte durch staat­liche Gewalt. Zigtau­sende Menschen aller Schichten und Gruppen der Bevöl­ke­rung sind als politi­sche Gefan­gene inhaf­tiert und oft schwerer Folter ausge­setzt.

Die in sehr vielen Jahrzehnten erprobten Unter­drü­ckungs­ap­pa­rate des türki­schen Staates werden infolge der “Occupy Gezi”-Proteste nun auch gegen urbane Bewegungen, Inter­net­ak­ti­vis­tInnen und Fußball­fans einge­setzt. Deren Krimi­na­li­sie­rung folgt denselben Mustern, mit denen die linke politi­sche Opposi­tion zerschlagen werden soll. Den für einen Erhalt des Gezi-Parks kämpfenden jungen Aktivis­tInnen drohen nun Inhaf­tie­rungen in denselben, nach deutschem Vorbild errich­teten „Typ F”-Knästen, in denen kurdi­sche und revolu­tio­näre Kämpfe­rInnen schon seit Jahren isoliert werden.

Die Kolla­bo­ra­tion des deutschen Staates mit der jewei­ligen Regie­rung des NATO-Partner­lands Türkei geht jedoch über den Wissens­transfer bei der Isola­tion von Gefangen hinaus. Sie reicht von Panzer­lie­fe­rungen zur Unter­drü­ckung der kurdi­schen Bevöl­ke­rung seit den neunziger Jahren über die Ausbil­dung von Polizei­ein­heiten bis zur tätigen Koope­ra­tion bei der Unter­drü­ckung von Vereinen und politi­schen Initia­tiven in Deutsch­land durch Verbote, Razzien und Verhaf­tungen oder politi­sche Prozesse nach §129b. So wie unlängst am 26.Juni, als in Deutsch­land und Öster­reich erneut Migran­tInnen zur Zielscheibe deutschen sicher­heits­po­li­ti­schen Beistands für das Erdogan-Regime wurden.

Wir wollen uns bei der Tagung einen Überblick über die einzelnen Teilas­pekte verschaffen. Das Ziel der Tagung : Über ein tieferes Verständnis der Situa­tion zu einer besseren trans­na­tio­nalen solida­ri­schen Zusam­men­ar­beit gegen die Repres­sion zu gelangen und die Koope­ra­tion in Deutsch­land tätiger Initia­tiven und Gruppen zu inten­si­vieren.

Als so_ko_wpt erhoffen wir uns von der seit längerem geplanten Veran­stal­tung einen Neuan­fang des solida­ri­schen Dialogs zwischen allen türki­schen, kurdi­schen, alevi­ti­schen und deutschen Akteuren der Linken in Deutsch­land. Der Wunsch nach einem Neustart einer Koope­ra­tion der verschie­denen Gruppen entspringt der Einschät­zung, dass aktuelle Ausein­an­der­set­zungen sowohl mit Staat als auch mit faschis­ti­schen Akteuren zukünftig hier wie dort entschlos­senes gemein­sames Agieren erfor­der­lich machen.

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Termin : 25.August 2013 (11:00 bis 19:00 Uhr – anschlie­ßend Film)
Ort : Wuppertal, Alte Feuer­wache (bei schlechtem Wetter im Tacheles)

Programm :

  • 11:00 Uhr : Begrü­ßung, gemein­sames Frühstück und Einstim­mung auf den Tag.
  • 11:30 Uhr : Input zu Kurdi­stan -  Einschät­zung des laufenden Friedens­pro­zesses,  Repres­sion gegen kurdi­sche Aktivis­tInnen in der Türkei und in Deutsch­land, Rolle der kurdi­schen Bewegung bei den aktuellen Protesten
    Referen­tInnen : Azadi
  • 12:30 Uhr : Input zu Repres­sion gegen türki­sche Linke und revolu­tio­näre Aktivis­tInnen in der Türkei und in Deutsch­land / Rolle der Organi­sa­tionen bei den aktuellen Protesten
    Referen­tInnen : angefragt
  • 13:30 Uhr : Input zur aktuellen Situa­tion der urbanen Kämpfe, Einschät­zung der Politik der Erdogan-Regie­rung, Entwick­lung der Bewegung, Repres­sion gegen Aktivis­tInnen
    Referen­tInnen : Aktivis­tInnen aus Istanbul
  • 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr : Mittags­pause / gemein­sames Essen
  • 16:00 Uhr : Input zur Rolle Deutsch­lands und deutsche Koope­ra­tion mit der türki­schen Regie­rung (Waffen­lie­fe­rungen, Koope­ra­tion der Polizei­ap­pa­rate, Ausbau des Knast­sys­tems)
    Referent : Andrej Hunko
  • 17:00 Uhr : Input zur Repres­sion gegen migran­ti­sche Aktivis­tInnen in Deutsch­land mithilfe des § 129b, zur Situa­tion der Inhaf­tierten und zur solida­ri­schen Beglei­tung ihrer Prozesse
    Referen­tInnen : Gefan­ge­nen­info ; Inter­na­tional Platform against Isola­tion
  • 18:00 Uhr : Gemein­same Erklä­rung oder weitere Abspra­chen zur Zusam­men­ar­beit
  • 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr : Offene Runde / gemein­sames Essen (ggf. Transfer zur Alten Feuer­wache)
  • 21:00 Uhr : zum Abschluss - Vorfüh­rung des Films „F-Typ” im Open Air-Kino der Alten Feuer­wache
  • 23:00 Uhr : Ende der Tagung
    (Übernach­tungen in Wuppertal können auf Anfrage organi­siert werden!)

Download Tagungs­flyer DIN A5 als pdf

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Kriminelles Frühstück. Latife-Soli am Knast.

Unsere Freundin Latife, Muzaffer und die anderen, die am 26.Juni verhaftet wurden, befinden sich nun seit mehr als zwei Wochen in Haft. Während sich Latifes Haftbe­din­gungen in der letzten Woche etwas verbes­sert haben – sie wird bald Besuch ihrer minder­jäh­rigen Tochter und ihres Mannes haben dürfen und hat inzwi­schen auch Kontakt zu anderen Gefan­genen – befinden sich die anderen nach wie vor in Isola­ti­ons­haft. Auch Muzaffer Dogan, der sich im Hochsi­cher­heits­knast in Wuppertal-Vohwinkel befindet.

Einige Gruppen und Initia­tiven haben inzwi­schen Soli-Erklä­rungen für die Betrof­fenen veröf­fent­licht und es ist zu hoffen, dass die Aufmerk­sam­keit für diesen Fall nicht nachlassen wird. Die Infor­ma­tion der Öffent­lich­keit ist sehr wichtig, ebenso wie öffent­lich gezeigte Anteil­nahme. Am Samstag, den 13.07. fanden sich deshalb rund fünfzig Menschen an der JVA Gelsen­kir­chen ein, um Solida­rität mit Laftife zu zeigen. Die meisten waren aus Wuppertal in den Ruhrpott gefahren, unter ihnen waren Verwandte, Freunde und Freun­dinnen.

Es ist kein Vergnügen, sich vor einem Knast zu versam­meln. Speziell die in den letzten Jahrzehnten erbauten neueren Knäste machen es den Menschen schwer, die sich für die Gefan­genen einsetzen wollen. Weiträu­mige Einmaue­rung und große Freiflä­chen scheinen alle Rufe zu verschlu­cken. Eine kalte und distan­zierte Atmosphäre versucht alle mensch­li­chen Gefühle und jede Empathie zu ersti­cken. Wenig deutet darauf hin, dass hinter den Wasch­be­ton­mauern Menschen sind, die täglich, stünd­lich, minüt­lich darauf warten, wieder unter uns leben zu dürfen. Es bleibt nur, die Eingangs­halle anzubrüllen, die entfernt an das moderne Foyer eines Business-Hotels erinnert. Wäre es nicht allen sehr bewusst, wo die Kundge­bung statt­findet, könnte hinter der Glasfas­sade eine gedie­gene Rezep­tion vermutet werden. Wer um die in den 1970er Jahren mit viel öffent­li­chem Geld geför­derte, wissen­schaft­liche Entste­hungs­ge­schichte der Isola­ti­ons­haft­be­din­gungen weiß, ahnt, wieviel Mühe sich kolla­bo­rie­rende Psycho­logen und Archi­tekten geben, die Haftan­stalten zu diesen Monstern zu machen, die auf den ersten Blick zwar nur noch wenig mit  „Zucht­häu­sern” vergan­gener Tage, bei näherem Hinsehen aber viel mit brutaler Entmensch­li­chung zu tun haben.

Die Kundgebung steht sich selbst in der Glasfassade des Knasts gegenüber.

Die Kundge­bung steht sich in der Glasfas­sade des Knasts selbst gegen­über.

Die Kundge­bungs­teil­neh­me­rInnen waren sich am Samstag dennoch sicher, dass Latife mitbe­kommt, dass sie nicht alleine gelassen wird. Selbst eine Verle­gung in eine weit vom Eingangs­be­reich entfer­nete Zelle wäre für sie immerhin ein Zeichen, dass sich „da draußen” etwas tut. Etwas, was sie möglichst nicht mitbe­kommen soll. In verschie­denen Redebei­trägen ihrer Verwandten wurde deutlich, dass sich Latife auf ein stabiles soziales Netz verlassen kann, dass auch durch Einschüch­te­rung nicht zerreißen wird.

Und die Solida­rität mit Latife und den anderen ist breit in Wuppertal. Sollten der deutsche oder der türki­sche Staat gedacht haben, die repres­sive Aktion des 26. Juni ginge unbemerkt über die Bühne stiller zwischen­staat­li­cher Kompli­zen­schaft, haben sie sich getäuscht. Auch ein Blackout der lokalen Medien zu den Ereig­nissen erweist sich als untaug­lich. Im Gegen­teil : Die Verhaf­tung Latifes, Muzaf­fers und der anderen hat die Aufmerk­sam­keit vieler Menschen für die angewandten Sonder­straf­rechts-Paragra­phen 129 erhöht. So wurde am Samstag immer wieder darauf hinge­wiesen, dass die §§129a, bzw. 129b Willkür­pa­ra­gra­phen sind, die legale Tätig­keiten krimi­na­li­sieren, Solida­rität erschweren und Wider­stand brechen sollen.

Häufig sind nach § 129b Beschul­digte unter abenteu­er­li­chen Umständen aus ihrer Heimat vor Tod oder vor Folter geflohen. Manchmal leisten sie aus dem Exil Solida­ri­täts­ar­beit, weil sie nicht vergessen haben, wovor und warum sie geflohen sind. Die Folge kann für sie sein, hier einge­knastet zu werden. Regel­mäßig verschwinden Menschen in Hochsi­cher­heits­trakten, die absolut legale Öffent­lich­keits­ar­beit machen oder finan­zi­elle Mittel aufbringen, die dem Wider­stand in ihrer Heimat helfen sollen. Oft ersetzen Behaup­tungen konkrete Beweise, etwa wenn von vermu­teten Geldern ausge­gangen wird, deren Verbleib die Beschul­digten nachweisen müssen. In der Praxis bedeutet das dann nichts anderes als die wider­recht­liche Umkehr der Beweis­last.

Die §§129 werden gerne totge­schwiegen, und mit ihnen die Gefan­genen, die wegen ihnen in der weißen Hölle der Isola­ti­ons­zellen verschwinden. Manche „Grüne”-PolitikerInnen, die die Sonder­ge­setze heute staats­tra­gend in allen Regie­rungs­zeiten mitver­ant­worten, erinnern sich nur ungern an die eigene Geschichte. An die inter­na­tio­nale Solida­rität mit den Sandi­nisten oder an „Waffen für El Salvador” beispiels­weise. Würden sie sich erinnern, wüssten sie, dass sie an einer Verur­tei­lung nach „129b” nur vorbei­ge­schrammt sind, weil die „Unter­stüt­zung einer terro­ris­ti­schen Verei­ni­gung im Ausland” erst nach 2001, nach den Anschlägen auf das WTC, zum Straf­tat­be­stand wurde.  Auch das Wupper­taler „Infobüro Nicaragua”, das inzwi­schen ebenfalls eine Solida­ri­täts­er­klä­rung für Latife und Muzaffer veröf­fent­licht hat, wäre in seiner Gründungs­zeit wohl als „Vorfeld­or­ga­ni­sa­tion” einer „terro­ris­ti­schen Verei­ni­gung” verfolgt worden und der dort vertrie­bene „Nica-Kaffee” hätte das Frühstück zum krimi­nellen Akt gemacht.

Mit zuneh­mender Notwen­dig­keit trans­na­tio­naler solida­ri­scher Kämpfe steigt propor­tional auch die staat­liche Angst vor ihnen. Die „Terror­pa­ra­gra­phen” 129 gehören zu den wirkungs­vollsten, willkür­lich einsetz­baren Waffen der Staaten bei zukünf­tigen Konflikten. Denn nicht nur die konkrete Anwen­dung der Straf­tat­be­stände, auch die dem § 129b zugrun­de­lie­gende „schwarze Liste” „terro­ris­ti­scher Verei­ni­gungen” ist willkür­lich zusam­men­ge­stellt und basiert nicht auf konkreten Defini­tionen. Die „Terror­liste” und der Paragraph wurden nach dem 11.09.2001 ebenso in Zeiten eines gefühlten Notstands geschaffen, wie drei Jahrzehnte zuvor das ganze, durch den Bundestag gepeitschte 129er-Spezi­al­recht, als Schmidt und Strauss einen „überge­setz­li­chen Notstand” ausriefen weil einige der BRD militant entge­gen­traten.

Seit der von Schröder und Schily ausge­ru­fenen „bedin­gungs­losen Solida­rität” entscheiden die Innen­mi­nister der Staaten, welche Gruppen inter­na­tional als „terro­ris­tisch” gelten. Es ist Sache staat­li­cher Wunsch­listen nach dem Motto : „Erkennst du meinen Gegner als terro­ris­tisch an, helfe ich dir auch gegen deine!” Niemand kann sagen, ob nicht schon bald auch die Fußball­fans des Istan­buler Clubs „Besiktas”, Netzak­ti­visten und -aktivis­tinnen  von „Redhack”, oder parkschüt­zende Akteure der „Taksim-Solida­rität” auf inter­na­tio­nalen Terror­listen auftau­chen.

Wie umstritten diese Liste ist, bemerken ab und an sogar deutsche Gerichte. Vor wenigen Tagen erging ein Urteil gegen zwei junge Männer vor dem OLG Stutt­gart : Ridvan Ö. und Mehmet A. Sie waren beschul­digt worden, der PKK-Jugend­or­ga­ni­sa­tion „Komalen Ciwan“ (KC) anzuge­hören und für sie Spenden gesam­melt und Schulungen organi­siert zu haben. Beschul­di­gungen, wonach die beiden mögli­cher­weise Straf­taten im Ausland begangen hätten, gab es nicht. Die jetzt, nach fast einem Jahr Prozess­dauer ausge­spro­chenen Freiheits­strafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten sind drastisch – die Vertei­di­gung wird Revision einlegen. Und doch bewegten sie sich noch unter dem Antrag der Staats­an­walt­schaft.

In der bemer­kens­werten Urteils­be­grün­dung wurde vom OLG Stutt­gart als straf­mil­dernd anerkannt, dass die Angeklagten nicht eigen­nützig gehan­delt haben, selbst Opfer der Unter­drü­ckung waren, und dass dem türki­schen Staat eine erheb­liche Mitschuld an der Zuspit­zung des Konflikts gegeben werden muss (siehe die weiter unten dokumen­tierte Presse­mit­tei­lung des  Rechts­hil­fe­fonds für KurdInnen in Deutsch­land, AZADÎ e.V.). Bei dem Prozess ging es hinter­gründig eben auch um die Frage, inwie­weit die PKK und ihre Jugend­or­ga­ni­sa­tion „terro­ris­ti­sche Verei­ni­gungen” sind – etwas das deutsche Gerichte in der Regel mit allen Mittel zu vermeiden suchen, berühren sie damit doch den rein politi­schen Gestal­tungs­raum der „Terror­listen” und der §§129. Die Paragra­phen 129a und b müssen verschwinden !

Am Mittwoch, den 17.07. findet im Autonomen Zentrum Wuppertal eine Info- und Diskus­si­ons­ver­an­stal­tung zu den Paragra­phen 129a und b statt. Beginn ist um 19:00 Uhr. (Mehr Infos zu der Veran­stal­tung)

Die angespro­chene Presse­er­klä­rung von AZADÎ e.V.:

Presse­mit­tei­lung – 12. Juli 2013

OLG Stutt­gart verhängt mehrjäh­rige Freiheits­strafen gegen kurdi­sche Aktivisten

Heute endete der am 13. September 2012 begon­nene Prozess gegen zwei kurdi­sche Aktivisten nach § 129b i.V.m. § 129a StGB („Mitglied­schaft in einer auslän­di­schen terro­ris­ti­schen Verei­ni­gung“).  Die Richte­rInnen des 6. Straf­se­nats des OLG verur­teilten Ridvan Ö. und Mehmet A. jeweils zu einer Freiheits­strafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Damit ist der Senat deutlich unter den von der Bundes­an­walt­schaft gefor­derten Haftstrafen von 5 Jahren und 3 Monaten bzw. fünf Jahren geblieben, unter anderem deshalb, weil er im Gegen­satz zur Anklage von einem kürzeren Tatzeit­raum ausge­gangen ist. Als straf­mil­dernd erkannte das Gericht an, dass die Angeklagten nicht eigen­nützig gehan­delt haben, selbst Opfer der Unter­drü­ckung gewesen sind und dem türki­schen Staat eine erheb­liche Mitschuld an der Zuspit­zung des Konflikts gegeben werden muss.
Gegen die Urteile wird die Vertei­di­gung Revision einlegen.

Ridvan Ö. wurde am 17. Juli 2011 am Düssel­dorfer Flughafen und Mehmet A. am gleichen Tag in Freiburg festge­nommen. Seitdem befinden sie sich in Unter­su­chungs­haft.

Die Anklage

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich die beiden Kurden als Führungs­kader der PKK-Jugend­or­ga­ni­sa­tion „Komalen Ciwan“ (KC) insbe­son­dere im Zeitraum von März 2010 bis Juli 2011 bzw. von Oktober 2009 bis Juli 2011 im Bundes­ge­biet und in Frank­reich betätigt hätten und sie die in dieser Funktion üblichen Tätig­keiten (Spenden­sam­meln, Demons­tra­tionen und Schulungen organi­sieren sowie Rekru­tie­rung von Nachwuchs für die Guerilla) ausgeübt hätten.

Beschul­di­gungen, wonach die Kurden mögli­cher­weise Straf­taten im Ausland begangen hätten, gab es nicht. Muss es auch nicht, weil jedes tatsäch­liche oder mutmaß­liche Mitglied einer als terro­ris­tisch einge­stuften Organi­sa­tion automa­tisch für deren gesamten Aktivi­täten im In- und Ausland mitver­ant­wort­lich gemacht wird. So auch für die zahlrei­chen Anschläge, die die seit 2004 bestehende Stadt­gue­rilla „Freiheits­falken Kurdi­stans“ (TAK) in der Türkei verübt haben soll.

Die Bundes­an­walt­schaft hatte in ihrer Ankla­ge­schrift die These vertreten, dass TAK der PKK zuzurechnen sei, was beweise,  dass die Organi­sa­tion als eine auf „Totschlag“ ausge­rich­tete Gruppe nach § 129a einge­ordnet werden müsse, obwohl beide in den vergan­genen Jahren mehrmals gegen­sei­tige Distan­zie­rungs­er­klä­rungen abgegeben haben, was wiederum von den deutschen – wie türki­schen – Behörden als takti­sches Vorgehen uminter­pre­tiert wurde. Dieses Element der Ankla­ge­be­grün­dung der BAW ist im Verlaufe dieses Verfah­rens mangels Beweis­kraft fallen­ge­lassen worden.

Vertei­di­gung : § 129b StGB ist verfas­sungs­widrig - Wider­stand gegen Unter­drü­ckung legitim

Wie in den vorher­ge­henden § 129 b-Prozessen, war auch in diesem Verfahren die entschei­dende Frage, ob es sich bei der PKK um eine terro­ris­ti­sche Verei­ni­gung oder um eine legitime Befrei­ungs­be­we­gung in einem bewaff­neten Konflikt handelt. Für die Vertei­di­gung stand außer Zweifel, dass der bewaff­nete Kampf der Guerilla der PKK – Volks­ver­tei­di­gungs­kräfte HPG -  hinsicht­lich des Selbst­be­stim­mungs­rechts des kurdi­schen Volkes im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 Zusatz­pro­to­koll I der Genfer Abkommen legal sei. Gedeckt werde dies zudem durch die Charta der Vereinten Nationen sowie durch die Erklä­rung über Grund­sätze des Völker­rechts. Einer Bevöl­ke­rung, der regel­mäßig schwer­wie­gende Menschen­rechts­ver­let­zungen zugefügt und die ihrer Kultur beraubt werde, sei unzwei­deutig in ihrem Recht auf Selbst­be­stim­mung verletzt. Hieraus ergebe sich das Recht auf kollek­tiven bewaff­neten Wider­stand sowie ein Kombat­tan­ten­pri­vileg des humani­tären Völker­rechts. Dies treffe auf die HPG zu.  Die Vertei­di­gung hält es für unzulässig und unerträg­lich, die §§ 129 und 129a auf „Verei­ni­gungen irgendwo und überall im außer­eu­ro­päi­schen  Ausland“ pauschal und unver­än­dert zu übertragen. In § 129b fehle hingegen ein vergleich­bares Äquiva­lent vollkommen.

Die Vorschrift sei „uferlos weit“ und müsse hinsicht­lich ihrer Verfas­sungs­mä­ßig­keit zur grund­sätz­li­chen Entschei­dung dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt vorge­legt werden.

Weiter kriti­siert die Vertei­di­gung die Ertei­lung von Ermäch­ti­gungen zur straf­recht­li­chen Verfol­gung nach § 129b durch das Bundes­jus­tiz­mi­nis­te­rium. Weil es seine Entschei­dungen nicht begründen müsse und sie weder anfechtbar noch richter­lich überprüfbar seien, trügen sie das „Merkmal der Willkür­lich­keit“ und führten zu einer „Politi­sie­rung der Justiz“. Aus diesen Gründen hatte die Vertei­di­gung die Ausset­zung des Verfah­rens beantragt.

Weitere Anträge der Vertei­di­gung

In ausführ­li­chen Darle­gungen hat die Vertei­di­gung zu weiteren Aspekten des türkisch-kurdi­schen Konflikts die Ladung sachver­stän­diger Zeugen und die Erstel­lung von Gutachten beantragt, so zur Praxis der türki­schen Sicher­heits­kräfte gegen die kurdi­sche Bevöl­ke­rung, insbe­son­dere gegen kurdi­sche Jugend­liche, zur Zerstö­rung von nahezu 4 000 kurdi­schen Dörfern und der massen­haften Vertrei­bung der Bewoh­ne­rInnen, zur Geschichte des Verbots der kurdi­schen Mutter­sprache sowie zur syste­ma­ti­schen Anwen­dung von Folter und unmensch­li­cher Behand­lung. Mit einem weiteren Gutachten sollte bewiesen werden, dass seit dem Jahre 1984 bis zum in der Ankla­ge­schrift genannten Tatzeit­raum zwischen der kurdi­schen Guerilla einer­seits und der türki­schen Armee, Gendar­merie und den Polizei­kräften anderer­seits Kampf­hand­lungen organi­sierter Verbände auf beiden Seiten auf dem Terri­to­rium der Türkei und des Nordiraks statt­ge­funden haben, bei denen Kriegs­waffen zum  Einsatz gekommen sind. Damit seien die Voraus­set­zungen eines bewaff­neten Konflikts im Sinne des humani­tären Völker­rechts gegeben.

Teilweise hat der Senat die Anträge der Vertei­di­gung abgewiesen und zum Teil auch als wahr unter­stellt.

Erklä­rung von Ridvan Ö.

Im Laufe des Prozesses sagte Ridvan Ö. u.a., dass er seine politi­sche Haltung nicht von den „histo­ri­schen Reali­täten“ trennen könne : „Dort, wo Krieg ist, hat man nicht den Luxus, unabhängig von den hierdurch gegebenen Bedin­gungen zu leben. Man ist unmit­tel­barer Teil, man ist Partei und muss Partei ergreifen.“ Er schil­derte seine Kindheit, die geprägt war von den Grausam­keiten eines Krieges. Er berich­tete, dass er als Jugend­li­cher zur „Zielscheibe parami­li­tä­ri­scher Einheiten und der Conter­gue­rilla“ wurde und als 13-Jähriger erstmals gefol­tert  worden ist und dass nach seiner Flucht nach Europa sein Freund und sein Onkel auf einer Polizei­sta­tion des Dorfes umgebracht worden sind. Seine Trauma­ti­sie­rungen habe er während einer Theater­aus­bil­dung in Italien verar­beiten können, wohin er nach seiner Entlas­sung gerne zurück­kehren wolle.
Die europäi­schen Staaten rief Ridvan Ö. dazu auf, den Friedens­pro­zess zwischen türki­schem Staat und der PKK „mit allen Kräften“ zu fördern und beide Seiten zu „unter­stützen, damit es nicht zu Störungen kommt.“

Mit zweierlei Maß

AZADÎ kriti­siert, dass das Gericht, auch wenn es unter dem von der BAW gefor­derten Strafmaß geblieben ist, die beiden kurdi­schen Aktivisten verur­teilt hat und auf eine objek­tive Beurtei­lung des türkisch-kurdi­schen Konflikts mit Blick auf sein histo­risch-politi­sches und völker­recht­li­ches Ausmaß verzichtet hat, was angesichts der weitrei­chenden Anklage nach § 129b unerläss­lich wäre. Während die Bundes­re­gie­rung direkt oder indirekt unter Einschluss von Menschen­rechts­ver­bre­chen militä­risch agierende Aufstands­be­we­gungen im arabi­schen Raum unter­stützt, die nicht unbedingt eine freiheit­liche und menschen­wür­dige Ordnung anstreben, setzt sie die Stigma­ti­sie­rung  der kurdi­schen Befrei­ungs­be­we­gung PKK fort. Und dies ungeachtet der Tatsache, dass in der Türkei seit längerem Friedens­ver­hand­lungen zwischen der türki­schen Regie­rung und der PKK statt­finden. Für die politisch Verant­wort­li­chen liegt die allei­nige Unter­schei­dung darin, ob ihnen die politi­schen Ziele von Organi­sa­tionen genehm sind und den eigenen Inter­essen entge­gen­stehen oder nicht.

Krimi­na­li­sie­rung beenden !

Vor dem Hinter­grund dieser politisch motivierten Verfahren, der ausufernden und mehr als fragwür­digen Verfol­gungs­kri­te­rien staat­li­cher Insti­tu­tionen gegen kurdi­sche Politiker und Aktivisten können die Forde­rungen nur lauten, den § 129a/b ersatzlos zu strei­chen, das nunmehr seit 20 Jahren bestehende PKK-Betäti­gungs­verbot aufzu­heben, die Verfahren einzu­stellen und die Gefan­genen freizu­lassen.

AZADÎ e.V., Rechts­hil­fe­fonds für Kurdinnen und Kurden in Deutsch­land, Köln

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