Unsere Freundin Latife, Muzaffer und die anderen, die am 26.Juni verhaftet wurden, befinden sich nun seit mehr als zwei Wochen in Haft. Während sich Latifes Haftbedingungen in der letzten Woche etwas verbessert haben – sie wird bald Besuch ihrer minderjährigen Tochter und ihres Mannes haben dürfen und hat inzwischen auch Kontakt zu anderen Gefangenen – befinden sich die anderen nach wie vor in Isolationshaft. Auch Muzaffer Dogan, der sich im Hochsicherheitsknast in Wuppertal-Vohwinkel befindet.
Einige Gruppen und Initiativen haben inzwischen Soli-Erklärungen für die Betroffenen veröffentlicht und es ist zu hoffen, dass die Aufmerksamkeit für diesen Fall nicht nachlassen wird. Die Information der Öffentlichkeit ist sehr wichtig, ebenso wie öffentlich gezeigte Anteilnahme. Am Samstag, den 13.07. fanden sich deshalb rund fünfzig Menschen an der JVA Gelsenkirchen ein, um Solidarität mit Laftife zu zeigen. Die meisten waren aus Wuppertal in den Ruhrpott gefahren, unter ihnen waren Verwandte, Freunde und Freundinnen.
Es ist kein Vergnügen, sich vor einem Knast zu versammeln. Speziell die in den letzten Jahrzehnten erbauten neueren Knäste machen es den Menschen schwer, die sich für die Gefangenen einsetzen wollen. Weiträumige Einmauerung und große Freiflächen scheinen alle Rufe zu verschlucken. Eine kalte und distanzierte Atmosphäre versucht alle menschlichen Gefühle und jede Empathie zu ersticken. Wenig deutet darauf hin, dass hinter den Waschbetonmauern Menschen sind, die täglich, stündlich, minütlich darauf warten, wieder unter uns leben zu dürfen. Es bleibt nur, die Eingangshalle anzubrüllen, die entfernt an das moderne Foyer eines Business-Hotels erinnert. Wäre es nicht allen sehr bewusst, wo die Kundgebung stattfindet, könnte hinter der Glasfassade eine gediegene Rezeption vermutet werden. Wer um die in den 1970er Jahren mit viel öffentlichem Geld geförderte, wissenschaftliche Entstehungsgeschichte der Isolationshaftbedingungen weiß, ahnt, wieviel Mühe sich kollaborierende Psychologen und Architekten geben, die Haftanstalten zu diesen Monstern zu machen, die auf den ersten Blick zwar nur noch wenig mit „Zuchthäusern” vergangener Tage, bei näherem Hinsehen aber viel mit brutaler Entmenschlichung zu tun haben.
Die KundgebungsteilnehmerInnen waren sich am Samstag dennoch sicher, dass Latife mitbekommt, dass sie nicht alleine gelassen wird. Selbst eine Verlegung in eine weit vom Eingangsbereich entfernete Zelle wäre für sie immerhin ein Zeichen, dass sich „da draußen” etwas tut. Etwas, was sie möglichst nicht mitbekommen soll. In verschiedenen Redebeiträgen ihrer Verwandten wurde deutlich, dass sich Latife auf ein stabiles soziales Netz verlassen kann, dass auch durch Einschüchterung nicht zerreißen wird.
Und die Solidarität mit Latife und den anderen ist breit in Wuppertal. Sollten der deutsche oder der türkische Staat gedacht haben, die repressive Aktion des 26. Juni ginge unbemerkt über die Bühne stiller zwischenstaatlicher Komplizenschaft, haben sie sich getäuscht. Auch ein Blackout der lokalen Medien zu den Ereignissen erweist sich als untauglich. Im Gegenteil : Die Verhaftung Latifes, Muzaffers und der anderen hat die Aufmerksamkeit vieler Menschen für die angewandten Sonderstrafrechts-Paragraphen 129 erhöht. So wurde am Samstag immer wieder darauf hingewiesen, dass die §§129a, bzw. 129b Willkürparagraphen sind, die legale Tätigkeiten kriminalisieren, Solidarität erschweren und Widerstand brechen sollen.
Häufig sind nach § 129b Beschuldigte unter abenteuerlichen Umständen aus ihrer Heimat vor Tod oder vor Folter geflohen. Manchmal leisten sie aus dem Exil Solidaritätsarbeit, weil sie nicht vergessen haben, wovor und warum sie geflohen sind. Die Folge kann für sie sein, hier eingeknastet zu werden. Regelmäßig verschwinden Menschen in Hochsicherheitstrakten, die absolut legale Öffentlichkeitsarbeit machen oder finanzielle Mittel aufbringen, die dem Widerstand in ihrer Heimat helfen sollen. Oft ersetzen Behauptungen konkrete Beweise, etwa wenn von vermuteten Geldern ausgegangen wird, deren Verbleib die Beschuldigten nachweisen müssen. In der Praxis bedeutet das dann nichts anderes als die widerrechtliche Umkehr der Beweislast.
Die §§129 werden gerne totgeschwiegen, und mit ihnen die Gefangenen, die wegen ihnen in der weißen Hölle der Isolationszellen verschwinden. Manche „Grüne”-PolitikerInnen, die die Sondergesetze heute staatstragend in allen Regierungszeiten mitverantworten, erinnern sich nur ungern an die eigene Geschichte. An die internationale Solidarität mit den Sandinisten oder an „Waffen für El Salvador” beispielsweise. Würden sie sich erinnern, wüssten sie, dass sie an einer Verurteilung nach „129b” nur vorbeigeschrammt sind, weil die „Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland” erst nach 2001, nach den Anschlägen auf das WTC, zum Straftatbestand wurde. Auch das Wuppertaler „Infobüro Nicaragua”, das inzwischen ebenfalls eine Solidaritätserklärung für Latife und Muzaffer veröffentlicht hat, wäre in seiner Gründungszeit wohl als „Vorfeldorganisation” einer „terroristischen Vereinigung” verfolgt worden und der dort vertriebene „Nica-Kaffee” hätte das Frühstück zum kriminellen Akt gemacht.
Mit zunehmender Notwendigkeit transnationaler solidarischer Kämpfe steigt proportional auch die staatliche Angst vor ihnen. Die „Terrorparagraphen” 129 gehören zu den wirkungsvollsten, willkürlich einsetzbaren Waffen der Staaten bei zukünftigen Konflikten. Denn nicht nur die konkrete Anwendung der Straftatbestände, auch die dem § 129b zugrundeliegende „schwarze Liste” „terroristischer Vereinigungen” ist willkürlich zusammengestellt und basiert nicht auf konkreten Definitionen. Die „Terrorliste” und der Paragraph wurden nach dem 11.09.2001 ebenso in Zeiten eines gefühlten Notstands geschaffen, wie drei Jahrzehnte zuvor das ganze, durch den Bundestag gepeitschte 129er-Spezialrecht, als Schmidt und Strauss einen „übergesetzlichen Notstand” ausriefen weil einige der BRD militant entgegentraten.
Seit der von Schröder und Schily ausgerufenen „bedingungslosen Solidarität” entscheiden die Innenminister der Staaten, welche Gruppen international als „terroristisch” gelten. Es ist Sache staatlicher Wunschlisten nach dem Motto : „Erkennst du meinen Gegner als terroristisch an, helfe ich dir auch gegen deine!” Niemand kann sagen, ob nicht schon bald auch die Fußballfans des Istanbuler Clubs „Besiktas”, Netzaktivisten und -aktivistinnen von „Redhack”, oder parkschützende Akteure der „Taksim-Solidarität” auf internationalen Terrorlisten auftauchen.
Wie umstritten diese Liste ist, bemerken ab und an sogar deutsche Gerichte. Vor wenigen Tagen erging ein Urteil gegen zwei junge Männer vor dem OLG Stuttgart : Ridvan Ö. und Mehmet A. Sie waren beschuldigt worden, der PKK-Jugendorganisation „Komalen Ciwan“ (KC) anzugehören und für sie Spenden gesammelt und Schulungen organisiert zu haben. Beschuldigungen, wonach die beiden möglicherweise Straftaten im Ausland begangen hätten, gab es nicht. Die jetzt, nach fast einem Jahr Prozessdauer ausgesprochenen Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten sind drastisch – die Verteidigung wird Revision einlegen. Und doch bewegten sie sich noch unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft.
In der bemerkenswerten Urteilsbegründung wurde vom OLG Stuttgart als strafmildernd anerkannt, dass die Angeklagten nicht eigennützig gehandelt haben, selbst Opfer der Unterdrückung waren, und dass dem türkischen Staat eine erhebliche Mitschuld an der Zuspitzung des Konflikts gegeben werden muss (siehe die weiter unten dokumentierte Pressemitteilung des Rechtshilfefonds für KurdInnen in Deutschland, AZADÎ e.V.). Bei dem Prozess ging es hintergründig eben auch um die Frage, inwieweit die PKK und ihre Jugendorganisation „terroristische Vereinigungen” sind – etwas das deutsche Gerichte in der Regel mit allen Mittel zu vermeiden suchen, berühren sie damit doch den rein politischen Gestaltungsraum der „Terrorlisten” und der §§129. Die Paragraphen 129a und b müssen verschwinden !
Am Mittwoch, den 17.07. findet im Autonomen Zentrum Wuppertal eine Info- und Diskussionsveranstaltung zu den Paragraphen 129a und b statt. Beginn ist um 19:00 Uhr. (Mehr Infos zu der Veranstaltung)
Die angesprochene Presseerklärung von AZADÎ e.V.:
Pressemitteilung – 12. Juli 2013
OLG Stuttgart verhängt mehrjährige Freiheitsstrafen gegen kurdische Aktivisten
Heute endete der am 13. September 2012 begonnene Prozess gegen zwei kurdische Aktivisten nach § 129b i.V.m. § 129a StGB („Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung“). Die RichterInnen des 6. Strafsenats des OLG verurteilten Ridvan Ö. und Mehmet A. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
Damit ist der Senat deutlich unter den von der Bundesanwaltschaft geforderten Haftstrafen von 5 Jahren und 3 Monaten bzw. fünf Jahren geblieben, unter anderem deshalb, weil er im Gegensatz zur Anklage von einem kürzeren Tatzeitraum ausgegangen ist. Als strafmildernd erkannte das Gericht an, dass die Angeklagten nicht eigennützig gehandelt haben, selbst Opfer der Unterdrückung gewesen sind und dem türkischen Staat eine erhebliche Mitschuld an der Zuspitzung des Konflikts gegeben werden muss.
Gegen die Urteile wird die Verteidigung Revision einlegen.Ridvan Ö. wurde am 17. Juli 2011 am Düsseldorfer Flughafen und Mehmet A. am gleichen Tag in Freiburg festgenommen. Seitdem befinden sie sich in Untersuchungshaft.
Die Anklage
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich die beiden Kurden als Führungskader der PKK-Jugendorganisation „Komalen Ciwan“ (KC) insbesondere im Zeitraum von März 2010 bis Juli 2011 bzw. von Oktober 2009 bis Juli 2011 im Bundesgebiet und in Frankreich betätigt hätten und sie die in dieser Funktion üblichen Tätigkeiten (Spendensammeln, Demonstrationen und Schulungen organisieren sowie Rekrutierung von Nachwuchs für die Guerilla) ausgeübt hätten.
Beschuldigungen, wonach die Kurden möglicherweise Straftaten im Ausland begangen hätten, gab es nicht. Muss es auch nicht, weil jedes tatsächliche oder mutmaßliche Mitglied einer als terroristisch eingestuften Organisation automatisch für deren gesamten Aktivitäten im In- und Ausland mitverantwortlich gemacht wird. So auch für die zahlreichen Anschläge, die die seit 2004 bestehende Stadtguerilla „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK) in der Türkei verübt haben soll.
Die Bundesanwaltschaft hatte in ihrer Anklageschrift die These vertreten, dass TAK der PKK zuzurechnen sei, was beweise, dass die Organisation als eine auf „Totschlag“ ausgerichtete Gruppe nach § 129a eingeordnet werden müsse, obwohl beide in den vergangenen Jahren mehrmals gegenseitige Distanzierungserklärungen abgegeben haben, was wiederum von den deutschen – wie türkischen – Behörden als taktisches Vorgehen uminterpretiert wurde. Dieses Element der Anklagebegründung der BAW ist im Verlaufe dieses Verfahrens mangels Beweiskraft fallengelassen worden.
Verteidigung : § 129b StGB ist verfassungswidrig - Widerstand gegen Unterdrückung legitim
Wie in den vorhergehenden § 129 b-Prozessen, war auch in diesem Verfahren die entscheidende Frage, ob es sich bei der PKK um eine terroristische Vereinigung oder um eine legitime Befreiungsbewegung in einem bewaffneten Konflikt handelt. Für die Verteidigung stand außer Zweifel, dass der bewaffnete Kampf der Guerilla der PKK – Volksverteidigungskräfte HPG - hinsichtlich des Selbstbestimmungsrechts des kurdischen Volkes im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 Zusatzprotokoll I der Genfer Abkommen legal sei. Gedeckt werde dies zudem durch die Charta der Vereinten Nationen sowie durch die Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts. Einer Bevölkerung, der regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zugefügt und die ihrer Kultur beraubt werde, sei unzweideutig in ihrem Recht auf Selbstbestimmung verletzt. Hieraus ergebe sich das Recht auf kollektiven bewaffneten Widerstand sowie ein Kombattantenprivileg des humanitären Völkerrechts. Dies treffe auf die HPG zu. Die Verteidigung hält es für unzulässig und unerträglich, die §§ 129 und 129a auf „Vereinigungen irgendwo und überall im außereuropäischen Ausland“ pauschal und unverändert zu übertragen. In § 129b fehle hingegen ein vergleichbares Äquivalent vollkommen.
Die Vorschrift sei „uferlos weit“ und müsse hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit zur grundsätzlichen Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden.
Weiter kritisiert die Verteidigung die Erteilung von Ermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung nach § 129b durch das Bundesjustizministerium. Weil es seine Entscheidungen nicht begründen müsse und sie weder anfechtbar noch richterlich überprüfbar seien, trügen sie das „Merkmal der Willkürlichkeit“ und führten zu einer „Politisierung der Justiz“. Aus diesen Gründen hatte die Verteidigung die Aussetzung des Verfahrens beantragt.
Weitere Anträge der Verteidigung
In ausführlichen Darlegungen hat die Verteidigung zu weiteren Aspekten des türkisch-kurdischen Konflikts die Ladung sachverständiger Zeugen und die Erstellung von Gutachten beantragt, so zur Praxis der türkischen Sicherheitskräfte gegen die kurdische Bevölkerung, insbesondere gegen kurdische Jugendliche, zur Zerstörung von nahezu 4 000 kurdischen Dörfern und der massenhaften Vertreibung der BewohnerInnen, zur Geschichte des Verbots der kurdischen Muttersprache sowie zur systematischen Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Mit einem weiteren Gutachten sollte bewiesen werden, dass seit dem Jahre 1984 bis zum in der Anklageschrift genannten Tatzeitraum zwischen der kurdischen Guerilla einerseits und der türkischen Armee, Gendarmerie und den Polizeikräften andererseits Kampfhandlungen organisierter Verbände auf beiden Seiten auf dem Territorium der Türkei und des Nordiraks stattgefunden haben, bei denen Kriegswaffen zum Einsatz gekommen sind. Damit seien die Voraussetzungen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts gegeben.
Teilweise hat der Senat die Anträge der Verteidigung abgewiesen und zum Teil auch als wahr unterstellt.
Erklärung von Ridvan Ö.
Im Laufe des Prozesses sagte Ridvan Ö. u.a., dass er seine politische Haltung nicht von den „historischen Realitäten“ trennen könne : „Dort, wo Krieg ist, hat man nicht den Luxus, unabhängig von den hierdurch gegebenen Bedingungen zu leben. Man ist unmittelbarer Teil, man ist Partei und muss Partei ergreifen.“ Er schilderte seine Kindheit, die geprägt war von den Grausamkeiten eines Krieges. Er berichtete, dass er als Jugendlicher zur „Zielscheibe paramilitärischer Einheiten und der Conterguerilla“ wurde und als 13-Jähriger erstmals gefoltert worden ist und dass nach seiner Flucht nach Europa sein Freund und sein Onkel auf einer Polizeistation des Dorfes umgebracht worden sind. Seine Traumatisierungen habe er während einer Theaterausbildung in Italien verarbeiten können, wohin er nach seiner Entlassung gerne zurückkehren wolle.
Die europäischen Staaten rief Ridvan Ö. dazu auf, den Friedensprozess zwischen türkischem Staat und der PKK „mit allen Kräften“ zu fördern und beide Seiten zu „unterstützen, damit es nicht zu Störungen kommt.“Mit zweierlei Maß
AZADÎ kritisiert, dass das Gericht, auch wenn es unter dem von der BAW geforderten Strafmaß geblieben ist, die beiden kurdischen Aktivisten verurteilt hat und auf eine objektive Beurteilung des türkisch-kurdischen Konflikts mit Blick auf sein historisch-politisches und völkerrechtliches Ausmaß verzichtet hat, was angesichts der weitreichenden Anklage nach § 129b unerlässlich wäre. Während die Bundesregierung direkt oder indirekt unter Einschluss von Menschenrechtsverbrechen militärisch agierende Aufstandsbewegungen im arabischen Raum unterstützt, die nicht unbedingt eine freiheitliche und menschenwürdige Ordnung anstreben, setzt sie die Stigmatisierung der kurdischen Befreiungsbewegung PKK fort. Und dies ungeachtet der Tatsache, dass in der Türkei seit längerem Friedensverhandlungen zwischen der türkischen Regierung und der PKK stattfinden. Für die politisch Verantwortlichen liegt die alleinige Unterscheidung darin, ob ihnen die politischen Ziele von Organisationen genehm sind und den eigenen Interessen entgegenstehen oder nicht.
Kriminalisierung beenden !
Vor dem Hintergrund dieser politisch motivierten Verfahren, der ausufernden und mehr als fragwürdigen Verfolgungskriterien staatlicher Institutionen gegen kurdische Politiker und Aktivisten können die Forderungen nur lauten, den § 129a/b ersatzlos zu streichen, das nunmehr seit 20 Jahren bestehende PKK-Betätigungsverbot aufzuheben, die Verfahren einzustellen und die Gefangenen freizulassen.
AZADÎ e.V., Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden in Deutschland, Köln