AntiRep 2 - Unberührbare Polizei, der neue §114

Das so_ko_wpt hat mit einem Infor­ma­ti­ons­abend am 28.3.in Wuppertal versucht, einige der für Deutsch­land derzeit wichtigsten repres­siven Entwick­lungen zusam­men­zu­fassen und zu einem Gesamt­bild zusammen zu fügen. Mit zwei Artikeln versu­chen wir eine thema­ti­sche Reflek­tion des Infoabends. (Teil 1 : Repres­sion hält sich nicht an Filter-Bubbles)

Wann wird es für den Staat opportun, seine repres­siven Werkzeuge anzuwenden, und warum bestimmt Sicher­heits­po­litik eigent­lich die politi­sche Tages­ord­nung ? Und wie müsste unsere Reaktion angesichts dessen ausfallen ? Am Beispiel des neuen §114, der so genannte „tätliche Angriffe gegen Vollstre­ckungs­be­amte und ihnen gleich­ge­stellte Personen” in Zukunft mit mindes­tens drei Monaten Knast sanktio­nieren soll, lassen sich einige grund­sätz­liche Überle­gungen anstellen ; und eine Betrach­tung erfol­gender Reaktionen von linker Seite auf das Geset­zes­vor­haben verweist auf einige eigene Irrtümer und einer damit einher­ge­henden Unfähig­keit angemessen zu reagieren. Diese Reaktionen reduzieren die Auswir­kungen des neuen Gesetzes meist auf ein Demons­tra­ti­ons­ge­schehen. Wer jedoch das staat­liche Motiv für dieses mit dem alten Wider­stands­pa­ra­gra­phen 113 symbio­tisch verknüpfte neue Gesetz verstehen will (das auch in der Rechts­wis­sen­schaft höchst umstritten ist), muss sich mit der Insti­tu­tion der Polizei und der ihr in der Gesell­schaft zugedachten Aufgabe beschäf­tigen (das Argument des Schutzes von Rettungs­diensten kann getrost beiseite gelassen werden ; gemeint ist die Polizei.)

Wenig erstaun­lich ist, dass es die weitver­brei­tete Meinung gibt, Rolle und Aufgabe der Polizei seien eigent­lich klar. Denn Lobby­ver­treter der Polizei und Medien arbeiten kräftig an einem einfa­chen Bild : Aufgabe der Polizei ist es, Verbre­chen aufzu­klären, zu verfolgen und möglichst zu verhin­dern. Die Polizei sei daher eine Insti­tu­tion für die „Sicher­heit” einzelner in der Gesell­schaft. Dementspre­chend laufen auch die öffent­li­chen Debatten um zu wenig Personal, zu alte Ausrüs­tung und zu wenig Befug­nisse ab. Referenz sind Einzel­fälle, beson­ders empörens­werte Fälle von krimi­nellen Handlungen und indivi­du­elle Bedro­hungs­sze­na­rien. Sugge­riert wird damit, „Polizei“ käme jedem zugute. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Entste­hungs­ge­schichte der Insti­tu­tion „Polizei” zeigt, dass es, als es – beispiels­weise in England oder in einigen Städten der USA – im 19. Jahrhun­dert zur Gründung einer zwischen Militär und selbst­or­ga­ni­siertem Schutz angesie­delten Insti­tu­tion „Polizei“ kam (vgl. dazu hier) gar nicht um eine Bekämp­fung von Verbre­chen ging. Die Notwen­dig­keit zur Gründung einer solchen Insti­tu­tion ergab sich aus einer rasanten Verän­de­rung der Städte zu Beginn der Indus­tria­lie­rung ; anwach­sende Bevöl­ke­rungen, die Umstruk­tu­rie­rung der Arbeit zur Lohnar­beit und das Entstehen einer neuen Klassen­ge­sell­schaft, die ein zuvor bestim­mendes, nachfeu­dales Stände- und Zünfte­system ablöste, führten in den großen Städten zu zuneh­menden Inter­es­sen­kon­flikten einzelner Bevöl­ke­rungs­gruppen mit anderen : Unter­neh­mens­be­sit­zern und Arbei­tern, Arbei­tern und Tagelöh­nern aber auch von Altein­ge­ses­senen mit neu in die Stadt drängenden Einwan­de­rer­gruppen.

Die Polizei wurde erfunden um die Stadtgesellschaft zu kontrollieren

Die zuneh­menden Zusam­men­rot­tungen und Streiks ließen sich mit bis dahin agierenden neben­be­ruf­li­chen, durch Land- oder Firmen­be­sitzer zusam­men­ge­stellte Truppen oder Freiwil­lige, die in einem meist rotie­renden System eine „Wächter­funk­tion” ausübten, nicht länger zuver­lässig unter Kontrolle bringen ; zumal nicht sicher war, ob sie in einem Konflikt nicht selber darüber entschieden, ob sie flüch­teten oder gar die Seite wechselten. Die neu geschaf­fene Insti­tu­tion Polizei sollte die (stadt-) gesell­schaft­li­chen „Neben­be­rufler“ deshalb durch haupt­be­ruf­liche Kräften ersetzen. Denn in Fällen, in denen die Kontrolle zu entgleiten drohte, wurde zur Bekämp­fung von Streiks und Aufständen zuvor im Notfall Militär einge­setzt, was oft zu gewalt­tä­tigen Einsätzen gegen die Menschen­mengen führte. Unter Strei­kenden kam es zu vom Militär getöteten Arbei­tern, was nicht selten eine noch größere Entschlos­sen­heit der Strei­kenden beim nächsten Mal auslöste. Die Kontrolle der neuen Stadt­ge­sell­schaften, die Aufrecht­erhal­tung der „Ordnung” und die Siche­rung der Klassen­ge­gen­sätze war lücken­haft. Die „Polizei” sollte diese Lücke füllen und zu einem effek­tiven, in der Regel aber weniger letalen Mittel werden, gesell­schaft­liche Konflikte einzu­hegen und möglichst schon vor dem Entstehen zu erkennen. Von Anfang an wurde die Polizei, anders als das beim kaser­nierten Militär möglich war, deshalb als eine im Alltag der Menschen veran­kerte Insti­tu­tion konzi­piert. Die Übertra­gung von Verbre­chens­be­kämp­fung von einer allge­meinen „Aware­ness” auf die neue Insti­tu­tion diente dazu als Vehikel. Wo zuvor wortwört­lich ein „Haltet den Dieb” zum kollek­tiven Versuch führte, eine Tat zu verhin­dern und bedrohtes Eigentum zu schützen, wendeten sich von Diebstahl Betrof­fene fortan an die im Viertel präsenten Polizisten. Sie wurden nach und nach zu den umgangs­sprach­lich noch lange präsenten „Schutz­män­nern“, die vor Ort in den Vierteln respek­tiert werden und so durch ihre Kennt­nisse und Kontakte frühzeitig von sich anbah­nenden gesell­schaft­li­chen Konflikten erfahren sollten.

Die Polizei befasst sich “mit Menschen­mengen, Wohnvier­teln, anvisierten Teilen der Bevöl­ke­rung – alles kollek­tive Einheiten. Sie mögen das Gesetz anwenden, um dies zu tun, aber ihre allge­meinen Richt­li­nien erhalten sie in der Form von Vorgaben ihrer Vorge­setzten oder aus ihrer Berufs­er­fah­rung. Die Direk­tiven haben regel­mäßig offen kollek­tiven Charakter – etwa die Kontrolle über ein wider­spens­tiges Viertel zu erlangen.” (aus „Origins of the police”)

Polizei” ist seit ihrer „Erfin­dung” als Ordnungs­faktor zur Einhe­gung von Menschen­mengen im öffent­li­chen Raum inten­diert. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, soll sie dieje­nigen die sich dort aufhalten, kontrol­lieren. Sie wurde dafür mit der Defini­ti­ons­macht ausge­stattet, darüber zu befinden, was die „Ordnung” öffent­li­cher Räume bedroht oder stört und was eben nicht. So aufge­fasst, sind viele Entschei­dungen heutiger Einsatz­lei­tungen oft weniger ideolo­gisch als system­im­ma­nent zu verstehen. Eine angemel­dete Demo ist nach Polizei-Defini­tion beispiels­weise zunächst nicht per se eine Störung der Ordnung des öffent­li­chen Raums, zählt zu ihr doch (leider) auch das Recht, in einem eng von der Polizei bestimmten Rahmen demons­trieren zu dürfen. Da eine Demo jedoch dennoch stets eine Gefähr­dung für die Ordnung darstellt, wird sie mit großem Einsatz beobachtet und begleitet. Der polizei­liche Rahmen wird bei „Class­less Kulla“ treffend so beschrieben : „Die Polizei legt fest, wer wann und wo demons­triert, welche Auflagen vorher laut vorge­lesen werden müssen, wann sich die Demo wie schnell bewegt und wann sie stehen­bleibt, wie die Betei­ligten gekleidet sind, wie groß ihre Trans­pa­rente sind, und in vielen Fällen auch, wann und wo die Demo endet.“ Gegen­de­mons­tra­tionen, zum Beispiel gegen einen angemel­dete Nazi-Aufmarsch, entspre­chen hingegen prinzi­piell nicht der polizei­li­chen Defini­tion eines „geord­neten” Ablaufs. Sie richten sich gegen die Ordnung der Ursprungs­kund­ge­bung und sie stören und bedrohen noch weiter die von der Polizei gesetzten Rahmen­be­din­gungen. Die Polizei betrachtet sie feind­lich und engt ihren Spiel­raum noch weiter ein. Diese, Alltag und Äußerungen eines Jeden (mit-) bestim­mende Rolle der Polizei wurde und wird freilich nicht von vornherein akzep­tiert. Um eine Insti­tu­tion zu imple­men­tieren, die defini­to­risch wie durch das ihr zugedachte „Gewalt­mo­nopol” ganz faktisch jeder­zeit bestimmen kann, wo öffent­li­cher Raum beginnt, wo er aufhört und wie sich belie­bige Situa­tionen in ihm zuzutragen haben, bedarf es neben einer entspre­chenden Gesetz­ge­bung einer weiteren, psycho-sozialen Voraus­set­zung : Sie benötigt beson­deres Ansehen und eine heraus­ge­ho­bene Stellung gegen­über den zu Kontrol­lie­renden. Sie benötigt den Respekt der Kontrol­lierten und im Konflikt­fall auch die Unter­stüt­zung der anderen im öffent­li­chen Raum Anwesenden.

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Pressemitteilung zum inakzeptablen Urteil gegen Latife

Übernommen von der Website zum Prozess

Drei Jahre und drei Monate Haft für Latife

Unsere Freundin Latife wurde am 16. Februar 2017 vor einem vollbe­setzten Saal 2 des Neben­ge­bäudes des OLG Düssel­dorf zu drei Jahren und drei Jahren Haft wegen „Mitglied­schaft in einer auslän­di­schen terro­ris­ti­schen Verei­ni­gung” verur­teilt. Der Haftbe­fehl bleibt zunächst gegen Auflagen ausge­setzt. Diese Phase würde nach einer Revisi­ons­ent­schei­dung des BHG enden. Noch am Abend nach dem Urteil waren sich Latife, ihre beiden Anwälte und wir einig : Wir machen jetzt erst Recht weiter ! Latife kündigte an, sich nicht zum Schweigen bringen zu lassen und ihre Prozesserfah­rung dafür zu nutzen, den notwen­digen Kampf gegen die Paragra­phen 129 a und b voran­zu­bringen, die Rechts­an­wälte begannen unmit­telbar, eine Strategie für den erfol­genden Revisi­ons­an­trag zu entwi­ckeln und uns war klar, dass auch die Solida­ri­täts­ar­beit nun in eine neue Phase eintreten muss.

Wir werden die Zeit bis zur Revisi­ons­ent­schei­dung des Bundes­ge­richts­hofs nutzen, um an der Dokumen­ta­tion des Verfah­rens zu arbeiten.

Nachfol­gend veröf­fent­li­chen wir die gemeinsam mit ihren Anwälten verfasste Presse­er­klä­rung

Presse­mit­tei­lung der Rechts­an­wälte und Unter­stüt­ze­rInnen von Latife Cenan-Adigüzel zur Verur­tei­lung der Wupper­ta­lerin wegen „Mitglied­schaft in einer auslän­di­schen terro­ris­ti­schen Verei­ni­gung“ (§129b StGB)

Am Donnerstag, den 16. Februar fiel nach einem andert­halb­jäh­rigen Verfahren vor dem 5. Staats­schutz­senat des Oberlan­des­ge­richts Düssel­dorf das Urteil gegen unsere Mandantin und Freundin Latife Cenan-Adigüzel. Sie wurde zu einer Haftstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur­teilt. Das Urteil folgt damit auf den Tag genau dem Antrag der Oberstaats­an­wältin Olschak. Die Haftan­ord­nung bleibt bestehen, wird aber vorläufig gegen Auflagen weiter außer Vollzug gesetzt. Latife Cenan-Adigüzel kündigte in ihrem Schluss­wort an, gegen eine Verur­tei­lung Revision einzu­legen.

Verur­teilt wurde Latife für eine angeb­liche Mitglied­schaft in der als terro­ris­tisch einge­stuften türki­schen DHKP-C. Nachge­wiesen werden konnte ihr jedoch ausschließ­lich ihre Arbeit als Vorsit­zende der Anato­li­schen Födera­tion. Diese wird vom deutschen Staat als so genannte Tarnor­ga­ni­sa­tion der DHKP-C in Deutsch­land betrachtet, ist bis zum heutigen Tag als Verein jedoch nicht verboten.

Das Konstrukt der Tarnor­ga­ni­sa­tion ist höchst fragwürdig und wurde im Laufe des Verfah­rens seitens der Vertei­di­gung Latife Cenan-Adigü­zels mehrfach mit verschie­denen Beweis­an­trägen hinter­fragt ; diese wurden jedoch allesamt vom Senat zurück­ge­wiesen. So konnten auch Zweifel an den die Konstruk­tion der General­staats­an­walt­schaft zugrunde liegenden Beweis­mit­teln nicht ausge­räumt werden.

Die Zuschau­er­plätze des Saals 2 im Hochsi­cher­heits­ge­bäude am Düssel­dorfer Kapellweg waren zur Urteils­ver­kün­dung bis auf den letzten Platz besetzt ; an die sechzig Personen hatten sich den Tag freige­nommen, um der Verhand­lung beizu­wohnen und Latife zu unter­stützen. Unter den Besuche­rInnen waren viele Freun­dinnen, Nachbarn und politi­sche Mitstrei­te­rinnen der seit 35 Jahren in Deutsch­land lebenden Angeklagten.

In ihrem Schluss­wort nahm Latife Cenan-Adigüzel zunächst zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung : Sie führte aus, dass sie in dem beinahe zweijäh­rigen Verfahren, das sie selber als eine „Tragi­ko­mödie“ bezeich­nete, keinen Vorwurf habe vernehmen können, den sie aus ihrem Rechts­emp­finden heraus als straf­würdig akzep­tieren könne. Jeder aufrechte Antifa­schist müsse ebenso gegen Rassismus, Faschismus und Ungerech­tig­keit angehen, wie sie es immer getan habe – auch in ihrer Zeit als Vorsit­zende der Anato­li­schen Födera­tion. Dafür habe sie ausschließ­lich demokra­ti­sche Rechte wahrge­nommen ; alles was sie getan habe, habe sie aus eigenem Entschluss und Überzeu­gung getan ; nichts sei in jemandes Auftrag oder auf Verlangen einer überge­ord­neten Organi­sa­tion geschehen.

Ein Urteil gegen sich wertete sie als mittel­bare Unter­stüt­zung derje­nigen, die sie gerne zum Schweigen bringen würden : Der türki­sche Staat, der sie als linke Opposi­tio­nelle gerne hinter Gittern sähe, aber auch deutsche staat­liche Behörden, deren Verstri­ckung in die rassis­ti­schen NSU-Morde sie als Antifa­schistin schon lange vor der Selbstent­tar­nung des NSU benannte. Abschlie­ßend betonte Latife, dass sie immer noch glaube, dass sich Gerech­tig­keit durch­setze, und forderte den Senat auf, nicht jemanden zu verur­teilen, der sich aktiv für jene demokra­ti­schen Rechte stark mache, die von anderen immer massiver bedroht würden. Sie kündigte an, gegen eine mögliche Verur­tei­lung weiter juris­tisch vorzu­gehen. Nichts und niemand würden sie jemals zum Schweigen bringen.

Als nach einer Unter­bre­chung mit der Urteils­ver­kün­dung fortge­setzt wurde, zeigte sich, dass der eindring­liche Appell unserer Mandantin und Freundin, eine Vertei­di­gerin der Demokratie nicht zu verur­teilen, auf taube Ohren gestoßen war : Der Vorsit­zende Richter Schreiber begrün­dete das Urteil in weiten Teilen so, als wäre das Verfahren mit zahlrei­chen Beweis­an­trägen der Vertei­di­gung und Diskus­sionen auch über die politi­sche Tragweite vollständig an ihm vorbei gegangen.

So wurde die Fragwür­dig­keit der „Verfol­gungs­er­mäch­ti­gung“, die im Laufe des Verfah­rens immer wieder zur Sprache gekommen war, erneut mit dem lakoni­schen Hinweis beiseite gewischt, die Entschei­dung, die DHKP-C bzw. die Anato­li­sche Födera­tion in Deutsch­land zu verfolgen, sei ein autonomer Akt der Exeku­tive. Sie sei daher juris­tisch nicht überprüfbar. Der 5. Staats­schutz­senat bekannte sich damit, wie schon während des Verfah­rens, erneut dazu, ein williges Werkzeug deutscher Regie­rungs­po­litik zu sein.

In Hinblick auf die Taten, die Latife persön­lich zur Last gelegt wurden, gestand Richter Schreiber selber zu, dass trotz inten­sivster Überwa­chungs­maß­nahmen über Monate hinweg – so wurden sämtliche Telefo­nate unserer Mandantin und Freundin abgehört und ein Peilsender an ihrem Auto angebracht – keinerlei Hinweise auf Weisungen seitens einer DHKP-C-Führungs­ebene bekannt geworden seien. Als Vorsit­zende des migran­ti­schen Vereins „Anato­li­sche Födera­tion“ habe sie sich jedoch pauschal der Mitglied­schaft und Unter­stüt­zung der DHKP-C schuldig gemacht, sodass alle Aktivi­täten, beispiels­weise auch die Organi­sa­tion angemel­deter Demons­tra­tionen und die Durch­füh­rung politi­scher Bildungs­ver­an­stal­tungen im Inter­esse der DHKP-C statt­ge­funden hätten.

Latife wurde unter­stellt, sie habe sich selbst in die Struktur der DHKP-C ein- und unter­ge­ordnet und damit der mitglied­schaft­li­chen Unter­stüt­zung schuldig gemacht. Diese Unter­stel­lung ist tatsäch­lich durch nichts belegt. Heran­ge­zogen werden ledig­lich bei ihr beschlag­nahmte Fotos, Filme und Bücher sowie die Teilnahme an Veran­stal­tungen, durch die sie nach Auffas­sung des Senats ihre „innere Überein­stim­mung“ mit den Zielen der DHKP-C belegt hätte.

Der Vorsit­zende Richter konzen­trierte sich in seinem Vortrag daher auch auf eine emotio­nale Ausein­an­der­set­zung mit der Ideologie der DHKP-C in der Türkei und auf den Versuch des Nachweises, dass deren Taten aufgrund der „Tötungs­ab­sicht“ außer­halb politi­scher Betrach­tungen zu beurteilen seien. So könne auch die vom Senat selber konsta­tierte Tatsache syste­ma­ti­scher Folte­rungen und ethnisch-religiöser Verfol­gung in der Türkei nicht zur weiteren Betrach­tung heran­ge­zogen werden. Die mündliche Begrün­dung des unver­hält­nis­mäßig harten Urteils gegen eine hier lebende Migrantin entwi­ckelte sich im weiteren Verlauf zu einer Abhand­lung über „menschen­ver­ach­tende Ideolo­gien“.

Dass dabei als Vergleichs­maß­stab ausge­rechnet islamis­ti­sche Terro­risten und der faschis­ti­sche „Natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Unter­grund“ (NSU) heran­ge­zogen wurden, können wir nur als einen Versuch des persön­li­chen Angriffs auf unsere Freundin und Mandantin und als Versuch der Provo­ka­tion gegen­über den Besuche­rInnen des Prozesses werten. Stand und steht doch im Fokus der politi­schen Aktivi­täten Latife Cenan-Adigü­zels der Kampf gegen Rassismus und Faschismus, und hatte sie doch schon früh auf den rechts­ter­ro­ris­ti­schen Hinter­grund der willkür­li­chen Morde an Migran­tInnen durch den NSU hinge­wiesen. Es war nachvoll­ziehbar, dass Teile des Publi­kums anschlie­ßend den Gerichts­saal verließen.

Für uns als Rechts­an­wälte und Unter­stüt­ze­rInnen ist jedoch nicht nur die große Härte, mit der das Gericht unsere Mandantin und Freundin schuldig gespro­chen hat, ein Grund zur Kritik : Durch das Urteil wird der Anwend­bar­keits­rahmen des Paragra­phen 129b so ausge­dehnt, dass dieser künftig praktisch auf alle politisch aktiven Menschen anwendbar ist. Sollte das Urteil Bestand haben, benötigt die Justiz keine Beweise für konkrete indivi­du­elle Unter­stüt­zungs­hand­lungen. Die bloße Aktivität in einem Verein, der zwar intern bei Ermitt­lungs- und Justiz­be­hörden als „Tarnor­ga­ni­sa­tion“ angesehen wird – offiziell jedoch als legaler Verein bestehen bleibt, würde für Verur­tei­lungen zu mehrjäh­rigen Haftstrafe nach §129b ausrei­chen.

In der Welt der Geheim­dienste, die in das Verfahren gegen Latife Cenan-Adigüzel an mehreren Stellen invol­viert waren, werden solche Konstruk­tionen „Honeypot“ genannt. Gemeint sind damit als Fallen instal­lierte oder weiter gedul­dete Struk­turen, mit denen „Unwis­sende“ abgeschöpft werden um sie anschlie­ßend zu verfolgen. Angesichts der existenz­be­dro­henden Folgen von Verur­tei­lungen nach Paragraph 129a+b StGB halten wir eine solche Praxis juris­tisch wie mensch­lich für vollkommen inakzep­tabel.

Freunde und Freun­dinnen von Latife
Rechts­an­walt Roland Meister, Essen
Rechts­an­walt Yener Sözen, Remscheid

Wuppertal, Essen, Remscheid, 17. Februar 2017

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